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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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216 4. Verfassung<br />

sein 1). Äbtissin und Konvent wurden dabei nach dem Abt von Salem erst<br />

an zweiter Stelle genannt. Denselben Eid hatten die unmittelbaren Nachfolger<br />

dieses Beamten zu leisten 2). Seit dem Ende des 17. Jahrhunderts<br />

läßt sich ein neuer Passus im Anstellungsvertrag nachweisen, in welchem<br />

sich der Vaterabt das Recht vorbehielt, die Bestallung zu ändern bzw. in<br />

Zweifelsfallen zu interpretieren. Gleichzeitig mußte der Beamte zusagen,<br />

eventuelle Klagen gegen die Äbtissin von <strong>Wald</strong> und das Kloster unter<br />

Verzicht auf alle anderen Gerichtsstände ausschließlich vor dem Vaterabt<br />

vorzubringen 3). Im Eidvorhalt von 1750 wurde dem waldischen Oberamtmann<br />

untersagt, ohne vorherige Beratung mit dem Vaterabt und ohne<br />

dessen Genehmigung in wichtigen Angelegenheiten tätig zu werden, weil<br />

einerseits der Prälat von Salem sowohl Papst als auch Kaiser und Orden<br />

verantwortlich sei, und andererseits der Äbtissin wegen weiblich- rechtlicher<br />

Unfahigkeit keine Entscheidungsbefugnis zugestanden werden könne<br />

(78,244). Der 1742/46 vom Oberamtmann abgelegte Eid beinhaltete die<br />

folgenden Punkte (U 1118. FAS, <strong>Wald</strong> 40,6): Der Beamte erfüllt alle im<br />

Bestallungsbrief aufgeführten Pflichten; er ist dem Abt von Salem als dem<br />

ordentlichen Visitator und in Spiritualien und Temporalien vorgesetzten<br />

Oberhaupt WaIds in allen Dingen, welche dessen Ordinariat und die<br />

Angelegenheiten WaIds berühren,getrell, gehorsam, gewärtig lind hold; er leistet<br />

deshalb allen diesbezüglichen Befehlen des Abts Folge; er wahrt Stillschweigen<br />

über alles, was ihm der Abt anvertraut, und über Geheimnisse,<br />

die er von diesem oder anderen Stiftsangehörigen erfahrt; der Abt reserviert<br />

sich die Auslegung des Bestallungsvertrags, falls dies künftig vom<br />

Vaterabt für nötig erachtet werden sollte, oder falls Äbtissin und Oberamtmann<br />

ihn darum bitten würden.<br />

Durch den Eid wurde der <strong>Wald</strong>er Amtmann ein verpflichteter salemischer<br />

Diener. Als solcher mußte er dem Abt allen und jeden Respekt<br />

sowie die schuldige Ehrerbietung erweisen und Gehorsam leisten und<br />

durfte nichts tun noch raten, wodurch dessen Ordinariatsrechten Abbruch<br />

geschehen konnte (Vereidigung 1702: GenLandArchK 98/2931). Als salemischer<br />

Diener nahm der waldische Oberbeamte bei Beratungen in Salem<br />

den Rang nach den salemischen Oberamtleuten und wirklichen Räten ein.<br />

Er wurde dort nicht als Gast angesehen 4). Während der waldische Beamte<br />

t) GenLandArchK 65/252 BI. 12 r., 65 r. und V.; ebenda 65/253 BI. 10 r.; ebenda<br />

98/2932; StaatsArchSig Ho 157, Neuverz.Akten II 3240.<br />

2) 1613 und 1629: GenLandArchK 98/2932; StaatsArchSig Ho 157, Neuverz.Akten<br />

II 3240; 1641: StaatsArchSig Ho 157, A 60.<br />

3) 1693: GenLandArchK 98/2932; 1702, 1704 und 1731: StaatsArchSig Ho<br />

157, Neuverz.Akten II 3240; 1742/46: U 1118 .<br />

.. ) GenLandArchK 98/2325: Gründe, warum die Frauenklöster nur die von<br />

Salem gebilligten Beamten annehmen dürfen. 1718.

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