13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

342 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

zwei bis drei Wochen sechs Laibe Weiß- und sechs Laibe Schwarzbrot<br />

sowie Hostienmehl für <strong>Wald</strong> und die ganze Gegend, alle benötigten<br />

Medikamente, 1 Eimer 6 Quart Wein, etwa 1 Fuder Bier und jeweils zu<br />

Ostern und zu Pfrngsten ein halbes gemästetes Schwein; die Kapuziner in<br />

Überlingen 1 Eimer Wein; die Kapuziner in Markdorf 8 Quart Wein; den<br />

beiden Frauenklöstern in Pfullendorf überließ <strong>Wald</strong> jährlich etliche Eimer<br />

Bier und das benötigte Holz ganz oder teilweise kostenlos, dem Eremiten<br />

zu St. Leonhard an einem ungenannten Ort 4 Quart Wein und der Kirche<br />

St. Nikolaus zu Bermatingen 8 Quart Wein.<br />

Auch nach dem Übergang WaIds an das Fürstentum Hohenzollern-<br />

Sigmaringen übte die Abtei weiterhin Mildtätigkeit. So beharrte noch die<br />

letzte in <strong>Wald</strong> lebende Chorfrau Bühler 1852 dem fürstlichen Rentamt<br />

<strong>Wald</strong> gegenüber darauf, auch in Zukunft Almosen zu spenden und beanspruchte<br />

deshalb entsprechend hohe Bezüge und Nutznießungen (F AS,<br />

Fürstl. Hohenzoll. Hofkammer Sigmaringen, Neuverz. Akten 24334).<br />

Anzuführen sind am Rande noch die Bettelordnungen des<br />

18. Jahrhunderts. 1769 erließ die Klosterverwaltung auf Anordnung der<br />

vorderösterreichischen Regierung in Freiburg und der schwäbisch-österreichischen<br />

Landstände eine solche Ordnung für den Bereich der klösterlichen<br />

Niedergerichtsherrschaft (StaatsArchSig Ho 157, Neuverz. Akten II<br />

2046). Sie setzte folgendes fest: Niemand darf ohne Genehmigung des<br />

Ortsvorgesetzten (Schultheißen) einen fremden Bettler länger als eine<br />

Nacht beherbergen. Will der Fremde noch eine zweite Nacht bleiben, muß<br />

der betreffende Hausbesitzer bei Strafe von 12 Batzen für die Gemeindekasse<br />

dies dem Schultheißen mitteilen, der daraufhin den Fremden vor<br />

sich ruft, Namen, Herkunft, Paß oder sonstige Ausweise in Erfahrung<br />

bringen muß und gegebenenfalls den Aufenthalt für höchstens zwei weitere<br />

Nächte erlauben kann. Nach der dritten Nacht aber muß jeder Untertan<br />

bei Vermeidung einer von der Herrschaft verhängten willkürlichen Strafe<br />

dem Bettler das Verlassen des Klostergebiets befehlen und darauf achten,<br />

daß er nicht in einen anderen Ort innerhalb des Amtes <strong>Wald</strong> weiterzieht.<br />

Zu diesem Zweck müssen die Untertanen jeden fremden Bettler befragen,<br />

wo er die vergangene Nacht zugebracht hat. Kein Schultheiß darf einem<br />

Fremdling mehr als drei Übernachtungen gestatten, sonst droht ihm die<br />

willkürliche Herrschaftsstrafe. Die Schultheißen müssen vielmehr den<br />

Hausbesitzern bei 4 Pfund Pfennig Herrschaftsstrafe befehlen, von sich<br />

aus bei der waldischen Oberamtskanzlei anzuzeigen, wen sie bereits drei<br />

Nächte lang beherbergt haben und noch weiterhin bei sich wohnen lassen<br />

wollen, und dabei den Paß oder andere Ausweispapiere des Fremden<br />

vorlegen. Die Oberamtskanzlei entscheidet daraufhin über den Antrag.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!