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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 97<br />

zeigen: Im Oktober 1790 befanden sich mehrere Kandidatinnen bereits im<br />

vierten Noviziatsjahr. Auf die Bemühungen WaIds, endlich die Erlaubnis<br />

zur Ablegung der ewigen Gelübde zu erhalten, erging im März 1791 ein<br />

Hofbescheid des Inhalts, <strong>Wald</strong> müsse sich zunächst äußern, ob es nicht in<br />

ein weltliches Damenstift umgewandelt werden wolle. Erst nachdem der<br />

Konvent eine solche Umwandlung offiziell abgelehnt hatte und seine<br />

Stellungnahme an den kaiserlichen Hof weitergeleitet worden war, erlaubte<br />

ein Hofkanzleidekret vom Juni 1791, daß die Novizinnen die Profeß<br />

ablegen dürfen (78,280. 78,281). Im Jahr 1794 untersagte ein Direktorialhofdekret<br />

den Eintritt von Kandidatinnen und die Einkleidung von Novizinnen<br />

in <strong>Wald</strong> solange, bis das Kloster seine Rückstände an der Religionsfondssteuer<br />

bezahlt hatte (78,280. 78,281).<br />

<strong>Wald</strong> überstand die staatlichen Versuche, durch die Behinderung der<br />

Aufnahme von Nachwuchs den Konvent aussterben zu lassen oder das<br />

Kloster zur Umwandlung in ein weltliches Damenstift zu bewegen. Es<br />

gelang ihm sogar, die für das Chorgebet als unerläßlich angesehene Zahl<br />

von 24 Chorfrauen annähernd zu halten. Freilich klagte die Äbtissin immer<br />

wieder, der Konvent sei so überaltert, daß nicht nur der Tod einiger<br />

Frauen absehbar sei, sondern daß stets einige von ihnen wegen ihres hohen<br />

Alters, ihrer Gebrechlichkeit oder wegen Krankheiten nicht am Chorgebet<br />

teilnehmen könnten (so etwa am 4. Jan. 1783: 78,178). Die Schwierigkeiten,<br />

mit denen die Abtei zu kämpfen hatte, zeigen sich - neben der oft<br />

enervierenden Korrespondenz mit der österreichischen Landesstelle -<br />

nicht zuletzt auch daran, daß zwischen den Jahren 1779/80 und 1789/90<br />

kein einziger Eintritt zu verzeichnen ist. Besonders stark gehemmt wurde<br />

die Novizenaufnahme ganz allgemein in den Klöstern aber seit 1782<br />

(Schreiben des Fürstabts von St. Blasien vom 9. Mai 1790: 28,277).<br />

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts verlangte schließlich auch der Bischof<br />

von Konstanz, seit 1782 waldischer Ordinarius, bei der Aufnahme von<br />

Novizinnen und bei der Ablegung der Gelübde mitzubestimmen. Im Jahr<br />

1802 befahl der Bischof dem Prälaten von Tennenbach, unter dessen<br />

Paternität <strong>Wald</strong> damals stand, künftig nur dann die Gelübde abzunehmen,<br />

wenn die Novizinnen gemäß den Bestimmungen des Konzils von Trient<br />

zuvor vom Bischof selbst oder von seinem Kommissar examiniert und<br />

daraufhin die bischöfliche Genehmigung gegeben worden sei. Aus diesem<br />

Grund untersagte er die anstehende und von der vorderösterreichischen<br />

Landesstelle bereits genehmigte Profeß einer Chorfrau und einer Laienschwester.<br />

Die vorderösterreichische Regierung wies das bischöfliche Ansinnen<br />

zurück, weil es eine bisher unübliche Neuerung sei, welche die<br />

Regierung ohne Placet des Landesfürsten nie zulassen könne (1. Juni 1802:<br />

78,178. V gl. 78,282). Im Jahr 1805 unternahm die bischöflich konstanzische

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