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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 295<br />

stereI, 1m Kreuzgang, in der Konventsstube, d. h. Refektorium, in den<br />

Zellen bzw. im Dormitorium 1). In letzterem herrschte ständiges Redeverbot<br />

(Statuten von 1627). Die Visitations-Charta Abt Stephans von Salem<br />

für seine Frauenklöster von 1746 gestattete, daß an den letzten Fasnachtstagen,<br />

vor dem Advent und vor den vierzigtägigen Fasten auch nach der<br />

Komplet Redeerlaubnis gegeben werden durfte. Generell durfte auch bei<br />

Tisch nicht gesprochen werden, jedoch konnte gelegentlich, mit Ausnahme<br />

vom St. Bernhardstag, hiervon dispensiert werden (Konstitutionen der<br />

Frauenklöster). So gestand Abt Konstantin von Salem im Gegensatz zu<br />

den anderslautenden Ordensstatuten seinen Frauenklöstern 1745 ausdrücklich<br />

zu, daß die Äbtissin auf Ansuchen des Konvents ein- bis zweimal im<br />

Monat bei Tisch Sprecherlaubnis erteilen durfte. Dieses Zugeständnis galt<br />

auch für Laetare und Gaudete (Visitations-Charta 1745). Die folgende<br />

Visitations-Charta Abt Stephans von 1746 erweiterte die Redeerlaubnis<br />

bei Tisch auch auf die Fasnachtstage, die Zeit vor dem Advent und den<br />

vierzigtägigen Fasten. Der Äbtissin alleine war die Redeerlaubnis nach der<br />

Komplet am Namenstag und an Neujahr gewährt, den an den Aderlässen<br />

teilnehmenden Konventualinnen während der Zeit der Aderlässe. Die<br />

Oberinnen hatten darauf zu achten, daß die Gespräche nicht zu lange in<br />

die Nacht ausgedehnt wurden. Auch außerhalb der Stunden des absoluten<br />

Silentiums mußten unnötige Gespräche vermieden und nur das Nötige<br />

mit kurzen Worten gesagt werden. Vor allem an Kommuniontagen durfte<br />

so wenig wie möglich, insbesondere mit weltlichen Personen, gesprochen<br />

werden (Konstitutionen der Frauenklöster). Den jüngeren Professinnen<br />

und den Novizinnen konnte die Priorin mit Zustimmung der Äbtissin<br />

einmal im Monat Kolloquium bis um 12 Uhr gestatten (ebenda). Suchten<br />

Weltleute eine Klosterfrau auf, um mit ihr ihre Anliegen und ihr Hauskreuz<br />

zu bereden, so mußte sie ihnen als ihren Nächsten durch auferbauliche<br />

Gespräche zu helfen versuchen und zu Gottesfurcht und Geduld ermahnen<br />

(ebenda).<br />

Rekreationen: Höchstens zwei- bis dreimal in der Woche konnte<br />

Rekreation gewährt werden, wobei die dritte als Gnade anzusehen war<br />

und deshalb jederzeit von den Oberen abgeschlagen werden konnte. An<br />

Sonn- und Feiertagen durfte die Priorin keine Rekreation genehmigen<br />

(Konstitutionen der Frauenklöster). Insbesondere die Frauen, die zur Ader<br />

gelassen wurden, konnten zwei bis drei Tage lang vom Chor dispensiert<br />

werden (Nationalkapitel von Überlingen 1659: GenLandArchK 98/2328).<br />

1) Visitationsurkunde für <strong>Wald</strong> von 1514 (U 702). Statuten der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation von 1627 und 1654, Visitations-Charta Salems für seine<br />

Frauenklöster von 1745 (GenLandArchK 98/2328).

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