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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 289<br />

werden. Über den individuellen Bedarf entschied die Äbtissin. Alle Geschenke,<br />

Gefälle, Pensionen, alles Geld und alle Vermächtnisse, die für<br />

eine einzelne Nonne bestimmt waren, mußten in den gemeinsamen Kasten<br />

eingezogen und zum Nutzen der Gemeinschaft verwandt werden. Unter<br />

Strafandrohung war jedem Ordensmitglied verboten, ohne Zustimmung<br />

der Klosterobrigkeit von seiner Verwandtschaft etwas zu erbitten oder<br />

anzunehmen. Kein Ordensangehöriger durfte ein eigenes Siegel führen<br />

oder mit einem fremden siegeln. Aus den Zellen mußten alle überflüssigen<br />

Bilder entfernt werden. Der Konvent durfte, im Gegensatz zur bisherigen<br />

Übung, keinen Geldvorrat unter Verschluß haben (Statuten von 1627)<br />

oder das Geld der Nonnen unter Verschluß aufbewahren (Statuten von<br />

1654). Jedes Kloster besaß eine gemeinsame Gewandkammer, aus der die<br />

O rdensleute nach Ermessen der Äbtissin ihre Kleidung und Bettwäsche<br />

erhielten. Vor einer Ausgabe mußte die alte Kleidung und Wäsche abgeliefert<br />

und auf Anordnung der Äbtissin an die Armen ausgeteilt werden.<br />

Der für die Kleidung verwendete Stoff mußte so ordentlich sein, daß die<br />

Nonnen nicht mit zerrissenen Kleidern herumliefen. Traten Unzulänglichkeiten<br />

auf, sollten die beiden ältesten Konventsfrauen die Beschwerden<br />

der Äbtissin vortragen oder gegebenenfalls bei der Visitation ihre Klagen<br />

vorbringen (Statuten von 1627). Vor der Profeß mußte jede Novizin<br />

geloben, die Vita communis zu befolgen. Über diejenigen Ordensleute,<br />

die das Gelübde der Armut brachen, wurde am Palmsonntag die Exkommunikation<br />

ausgesprochen (Statuten von 1627).<br />

Die Bestimmungen über die Armut wurden in der folgenden Zeit<br />

noch im einzelnen präzisiert. So wurde auf dem Provinzialkapitel zu<br />

Schöntal 1642 den Nonnen untersagt, sich Kannen und Becher aus Gold<br />

oder Silber anfertigen zu lassen und in ihren Zellen zu verwahren. Nach<br />

einem undatierten, vom Abt von Salem als dem Präses der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation für die mit der Visitation von Frauenklöstern<br />

beauftragten Kommissare erlassenen Memorial (GenLandArchK 98/2325)<br />

sollten die Zellen der Nonnen durchsucht, alles Silbergeschirr, alle Kleinodien<br />

und anderen unzulässigen Dinge daraus entfernt und der Äbtissin<br />

übergeben werden. Dagegen gestattete die salemische Visitations-Charta<br />

von 1745 den Konventualinnen, eine Tischkanne, einen Löffel und die<br />

Bruderschaftszeichen derjenigen Bruderschaften, in die sie eingeschrieben<br />

waren, aus Silber bzw. Gold zu besitzen. <strong>Wald</strong> verlangte nachweislich seit<br />

der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts von jeder eintretenden Chorfrau<br />

eine Silberkanne und ein Silberbesteck (vgl. § 12). Andere Gegenstände<br />

aus Edelmetall waren indes nach wie vor strikt verboten, so unter anderem<br />

auch goldene oder silberne Kreuze und Ablaßpfennige (Reform-Charta<br />

Salems für seine Frauenklöster 1708). Aus Gründen der Überwachung

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