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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 223<br />

betonte (vgl. § 11,1). Im Februar 1751 ließ Abt Anselm dem Stabhalter,<br />

den Schultheißen und Gemeindeausschüssen der <strong>Wald</strong>er Herrschaft die<br />

Zustimmung zum Beisitz des Beichtvaters bei den Verhören abverlangen<br />

und bezeichnete diesen Akt - wiewohl die Mehrheit sich dagegen ausgesprochen<br />

hatte (16. Febr. 1751: 78,244) - als Präsentation des Geistlichen<br />

vor den Untertanen (19. Juni 1751: 78,227). Daraufhin nötigte er die<br />

Äbtissin, den Beichtvater mit einem vorformulierten Dekret zum wirklichen<br />

Rat in geistlichen und zeitlichen Sachen zu ernennen (16. Febr. 1751:<br />

78,244). Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, der nicht nur die<br />

Schirmvogtei sondern auch die Hochobrigkeit über <strong>Wald</strong> besaß, und den<br />

Untertanen gegenüber wiederholte er mehrfach, er beanspruche weder<br />

sigmaringische Rechte noch die Gerichtsbarkeit über die waldischen Untertanen.<br />

Aufgabe des Beichtvaters sei lediglich, der Äbtissin zur Wahrung<br />

der klösterlichen Rechte (auch in niedergerichtlichen Juribus) mit Rat und<br />

Tat zur Hand zu gehen, weil die Klosterfrauen wegen der strengen Klausur<br />

in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt und der Oberbeamte mit<br />

Arbeit überlastet sei. Der Äbtissin stehe es frei, die Ratschläge anzunehmen<br />

oder auszuschlagen 1). Im November 1751 ließ sich Abt Anselm in der<br />

<strong>Wald</strong>er Klosterkirche nach dem Hochamt vom Beichtvater unter Verlesung<br />

aller seiner geistlichen und weltlichen Titel öffentlich zum vollkommenen<br />

Herrn WaIds in geistlichen und zeitlichen Dingen ausrufen (sigmaringisches<br />

Protokoll 16. Nov. 1751: 78,75), wobei er - wie bei dem entsprechenden<br />

Akt in Heiligkreuztal - mit Inful und Stab auf den Altarstufen<br />

stand (Beschwerdeschrift der Untertanen 20. Mai 1752: 78,225).<br />

Anscheinend wohnte der Beichtvater anfänglich nur wenigen Verhörstagen<br />

auf der waldischen Kanzlei bei (Äbtissin an ihren Bruder<br />

25. Jan. 1752: 78,236). Erst sein seit Herbst 1750 aJ;Iltierender Nachfolger<br />

war ständig bei den Verhören anwesend. <strong>Das</strong> veranlaßte die waldischen<br />

Untertanen, die Entfernung des Beichtvaters von den Verhörstagen zu<br />

fordern und Fürst Josef von Hohenzollern-Sigmaringen als den klösterlichen<br />

Schirmherrn um Schutz und Verteidigung ihres alten Herkommens<br />

zu bitten 2). Sie drohten, ihre alten Dorfgerichte und Gemeindeversamm-<br />

1) Z. B. Schreiben des Beichtvaters an den Fürsten von Hohenzotlern-Sigmaringen<br />

22. Febr. 1751 (78,75); Abt Anselm an den Fürsten 28. Apr. 1751 (78,227);<br />

Befragung der Untertanen über ihre Zustimmung zum Beisitz des Beichtvaters bei<br />

den Verhören 16. Febr. 1751 (78,244); Abt Anselm an die Äbtissin 28. Apr. 1752<br />

(78,231).<br />

2) Memorial des Stab halters und des Schultheißen von Gaisweiler an den<br />

Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen 30. Nov. 1750 (78,75); Schreiben der Äbtissin<br />

an ihren Bruder 25. Jan. 1752 (78,236); Verhörsprotokoll 11. Jan. 1751<br />

(78,244); R S. 392.

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