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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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130 4. Verfassung<br />

7. Kaiserliche Laienpfründner<br />

Kaiser Ferdinand H. und Kaiser Franz 1. präsentierten <strong>Wald</strong> in den<br />

Jahren 1622, 1751 und 1760 Laienherrenpfründner aus dem Kreis ihrer<br />

Hartschiere und Beamten, denen das Kloster lebenslänglich Absentgelder<br />

bezahlen mußte (vgl. § 38). Ob dieses kaiserliche Recht schon früher in<br />

Anspruch genommen wurde, ist unbekannt. Die kaiserliche Laienherrenpfründe<br />

ist im Zusammenhang mit der ungeklärten verfassungsrechtlichen<br />

Stellung WaIds zwischen Reichsfreiheit und Landsässigkeit zu sehen (vgl.<br />

§ 15). Sie war ein Kennzeichen für besondere Verbindungen zwischen<br />

geistlichen Reichsständen und Kaiser und wurde in erster Linie in Reichsabteien<br />

beansprucht. Die Pfründanweisungen an <strong>Wald</strong> können daher als<br />

Hinweis auf die vom Reich vorausgesetzte Reichsunmittelbarkeit des Klosters<br />

gedeutet werden oder als Versuch, die strittige Frage, ob <strong>Wald</strong> dem<br />

Reich, Österreich oder der Grafschaft Sigmaringen unterstehe, zugunsten<br />

der Reichsfreiheit zu entscheiden (Kuhn-Rehfus, Landesherrschaft S. 13,<br />

43-44).<br />

8. 0 bla tinnen<br />

Die Aufnahme von Oblatinnen in <strong>Wald</strong> kann nur im 18. Jahrhundert<br />

nachgewiesen werden. Namentlich bekannt sind vier Oblatinnen im Zeitraum<br />

zwischen 1725 und 1768 (v gl. § 39). Ob auch die 1699 eingetretene<br />

Gräftn Maria Magdalena von Hohenzollern-Sigmaringen unter sie einzuordnen<br />

ist, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls sagte das Kloster ausdrücklich<br />

zu, sie nicht wie eine Pfründnerin, sondern wie eine Tochter zu<br />

behandeln und erlaubte dem Mädchen, in weltlichen Kleidern in der<br />

Klausur zu leben (U 1084. Vgl. auch 78,201).<br />

Die Oblatinnen oder ihre Eltern schlossen mit <strong>Wald</strong> einen Aufnahmevertrag<br />

ab, der einerseits die Mitgift (Aussteuer, Heiratsgut bzw. Erbe,<br />

gegebenenfalls Erbvorbehalt) festsetzte und andererseits das Kloster zu<br />

lebenslänglicher Versorgung der Oblatin mit Speise, Trank und Kleidung<br />

verpflichtete sowie ihre Aufnahme in die klösterliche Gebetsgemeinschaft,<br />

das Begräbnis und die Seelämter im Kloster zusicherte. Beim Tod der<br />

Oblatin Katharina Baur mußte jede Konventualin den üblichen Davidspsalm<br />

sprechen; die Oblatin hatte ihrerseits den Davidspsalm beim Tod<br />

jeder geistlichen Person im Kloster zu beten (78,218). Die Oblatinnen<br />

verpflichteten sich dem Kloster zu Gehorsam und lebenslänglichem Dienst<br />

bzw. zur Übernahme bestimmter Aufgaben wie beispielsweise zum Mu-

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