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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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252 4. Verfassung<br />

nach der Verleihung Sigmaringens als österreichisches Lehen an die Grafen<br />

von Zollern im Jahr 1535 zwischen dem Haus Habsburg und den Grafen<br />

und späteren Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen strittig, nachdem das<br />

Reichskammergericht 1588 für die Besteuerung Sigmaringens' durch das<br />

Reich entschieden hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzungen konnte<br />

Österreich gegen das Reich und die Grafschaftsinhaber die Lehensabhängigkeit<br />

Sigmaringens von Habsburg behaupten, den Rechtsanspruch auf<br />

Steuerhoheit aufrechterhalten und das Besteuerungsrecht in der Grafschaft<br />

Sigmaringen lange Zeit faktisch ausüben, nicht aber die unumstrittene<br />

Landeshoheit durchsetzen.<br />

Da die Vogtei über die Zisterze <strong>Wald</strong> den Grafen von Zollern 1535<br />

zusammen mit der Grafschaft Sigmaringen verliehen worden war (vgl.<br />

§ 14), und die Grafschaftsinhaber auch die hohe Obrigkeit, die Forst-,<br />

Jagd- und Geleithoheit über das Kloster besaßen, betrachteten und behandelten<br />

sowohl die Zollern als auch die Habsburger die Abtei als<br />

Zubehör der Grafschaft. Infolgedessen steuerte <strong>Wald</strong> zusammen mit Sigmaringen<br />

im 16. Jahrhundert zunächst an Österreich, nach dem Reichskammergerichtsurteil<br />

dann bis 1630 an das Reich, anschließend - nachdem<br />

Sigmaringen 1630 den schwäbisch-österreichischen Ständen inkorporiert<br />

worden war - wieder an die Kasse der schwäbisch-österreichischen Landstände.<br />

Nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges brach der Besteuerungsstreit<br />

erneut aus, und seitdem verlieh der Schwäbische Kreis dem<br />

Reichsinteresse an den Steuern der Grafschaft und des Klosters erhöhten<br />

Nachdruck. <strong>Das</strong> führte seit dem Ausbruch des Reichskriegs gegen Frankreich<br />

in den siebziger Jahren des 17. Jahrhunderts zur Doppelbelastung<br />

mit Steuern und Einquartierungen sowohl durch Österreich als auch den<br />

Kreis. Österreich aber behauptete gegen den Schwäbischen Kreis das<br />

Besteuerungsrecht über Sigmaringen und <strong>Wald</strong> bis zum Jahr 1695. <strong>Wald</strong><br />

lieferte seine Steuern bis 1683 zusammen mit Sigmaringen, seit 1683 aber<br />

getrennt von diesem als selbständiger Landstand an die schwäbisch-österreichischen<br />

Landstände ab.<br />

Weil die Abtei als Pertinenz der Grafschaft Sigmaringen galt, beanspruchten<br />

sowohl Österreich als auch die Grafen bzw. Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

die Landeshoheit über <strong>Wald</strong> und seinen Niedergerichtsbezirk,<br />

das sogenannte Amt <strong>Wald</strong>. Die Zisterze hingegen lehnte<br />

eine Zugehörigkeit zur Grafschaft Sigmaringen, die über die Schirmvogtei,<br />

die hohe Gerichtsbarkeit, die Forst- und Jagdhoheit hinausging, stets ab.<br />

Den Steuerforderungen trat sie, wenngleich erfolglos, mit dem Hinweis<br />

auf ihre kaiserlichen und päpstlichen Exemtionen entgegen. Die Herrschaftsintensivierung<br />

der zollerischen Grafschaftsinhaber suchte das Kloster<br />

mit der Berufung auf seine vogtfreie Stiftung und auf die Schirmpri-

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