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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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294 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

der Äbtissin oder Priorin gemeldet werden. Wer im Kapitel mit einer Buße<br />

belegt worden war, mußte noch vor Tisch bei der Mahlzeitpräsidentin<br />

oder bei der Priorin um Verzeihung und Frieden bitten und Besserung<br />

versprechen (Statuten von 1627 und Konstitutionen der Frauenklöster).<br />

Heimliche Verbrechen durften auch heimlich bestraft werden. Weil die<br />

Bestrafung im Kapitel nicht den guten Namen des Nächsten schädigen<br />

sollte, waren die Kapitelvorsitzenden gehalten, entsprechende Vergehen<br />

nicht öffentlich vor anderen vorzutragen (Konstitutionen der Frauenklöster).<br />

<strong>Das</strong> Urteil der Oberen und der Kapitelspräsidentin war über jede<br />

Diskussion oder gar Kritik erhaben. Wer es dennoch tat, verging sich<br />

gegen den Frieden und wurde mit hoher Strafe belegt. Die Verhandlungen<br />

des Kapitels durften nicht nach außen getragen werden (Visitation WaIds<br />

1514: U 702).<br />

Im Kapitel wurde die Regel - zumindest ein Kapitel in jeder Kapitelversammlung<br />

- vorgelesen und erklärt (Visitation WaIds 1514: U 702)<br />

sowie das Martyrologium gelesen (Visitations-Charta Salems für die Frauenklöster<br />

1745). Aus dieser Visitations-Charta von 1745 wird weiter bekannt,<br />

daß auch die Laienschwestern zweimal wöchentlich im Kapitel<br />

erscheinen mußten.<br />

Geistliche Lesungen: Nicht nur bei den Mahlzeiten, sondern auch<br />

bei der Kollation und bei der Arbeit zwischen Gottesdiensten und geistlichen<br />

Übungen wurde aus Büchern mit geistlichem und erbaulichem Inhalt<br />

vorgelesen (Statuten von 1627. Visitations-Charta Salems von 1745). Insbesondere<br />

galt dies für die Advents- und Fastenzeit, für Kommunion- und<br />

für Sonn- und Feiertage (Konstitutionen der Frauenklöster, 18. Jahrhundert).<br />

Beim Mittagessen mußte gemäß den revidierten Statuten von Rottweil<br />

von 1654 anfangs die Heilige Schrift, beim Abendessen das Martyrologium<br />

gelesen werden. Dabei durfte nur die Heilige Schrift gesungen,<br />

alle übrigen Texte mußten gelesen werden. Eine solche Lesung sollte<br />

mindestens eine halbe Stunde lang dauern (Konstitutionen der Frauenklöster).<br />

Wie schon im 16. Jahrhundert angeordnet (Visitation WaIds 1586:<br />

U 850) und in die Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

aufgenommen, mußten die entsprechenden in den Frauenklöstern verwendeten<br />

Bücher in deutscher Sprache verfaßt und außerdem vom Visitator<br />

oder, in seiner Abwesenheit, vom Beichtvater genehmigt sein (Visitation<br />

WaIds 1573: U 812, U 813. Statuten von 1627 und 1654). Jedes Kloster<br />

mußte die für die Lesungen und für den Beichtvater nützlichen und<br />

benötigten Bücher besitzen (Statuten von 1627).<br />

Schweigegebot: <strong>Das</strong> Schweigegebot galt grundsätzlich von der<br />

Komplet bis nach der Prim am folgenden Tag (Konstitutionen der Frauenklöster),<br />

bei den Stundengebeten, in der Kirche, im Chor, in der Ku-

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