13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

114 4. Verfassung<br />

Aufnahme und Profeß<br />

Den frühesten Bestimmungen gemäß durften nur solche Personen als<br />

Konversen aufgenommen werden, die für die Arbeiten in der Landwirtschaft<br />

und in den Klosterwerkstätten geeignet schienen (Hoffmann, Konverseninstitut<br />

S. 49). Diese Vorschrift wird in den revidierten Statuten der<br />

oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1654 (GenLandArchK 98/<br />

2328) sinngemäß erneuert und angeordnet, daß die Konversen sich für<br />

körperliche Arbeit eignen müßten. Außerdem mußten sie guter und ehelicher<br />

Herkunft sein. Für das Mindestalter bei Antritt des Noviziats und<br />

bei der Profeß stellte der Orden anscheinend dieselben Bedingungen wie<br />

bei den Nonnen.<br />

Für Aufnahme und Zulassung einer Laienschwester zur Profeß war<br />

wie bei den Konventualinnen die Erlaubnis des Paternitätsabts notwendig,<br />

in <strong>Wald</strong> also des Abts von Salem, später der Äbte von Kaisheim und<br />

Tennenbach. Entsprechende Anordnungen trafen auch die Nationalkapitel<br />

der oberdeutschen Kongregation und die Kongregationsstatuten seit Beginn<br />

des 17. Jahrhunderts t). Ebenso umfaßten die österreichischen Erlasse<br />

über Klostereintritt und Profeß von Nonnen auch die Laienschwestern,<br />

deren Anzahl, Herkunft, Mitgift (300 fl) und Alter dadurch gleichermaßen<br />

reglementiert und kontrolliert wurden 2).<br />

Auch diejenigen Mädchen, die in den Schwesternstand einzutreten<br />

wünschten, stellten sich in <strong>Wald</strong> vor, damit sich Äbtissin und Konvent<br />

ein persönliches Bild von ihnen und ihren Fähigkeiten machen konnten<br />

(z. B. Henckel und Riedmüller 1773: 78,263). Gelegentlich waren sie mit<br />

Empfehlungen geistlicher oder weltlicher Herrschaften der Umgebung<br />

oder höhergestellter Familien ausgestattet.<br />

In der ältesten Zeit verlangte der Orden von den Konversen, daß sie<br />

vor Antritt des Noviziats sechs Monate lang in weltlichen Kleidern dienten<br />

(Hoffmann, Konverseninstitut S. 49). Eine solche Vorschrift enthalten die<br />

Kongregationsstatuten von 1654 nicht mehr. Hier wird lediglich ein einjähriges<br />

Noviziat verlangt. In <strong>Wald</strong> ist die Übung, dem geistlichen Noviziat<br />

ein weltliches Probejahr voranzustellen, für Laienschwestern und Chorfrauen<br />

seit der zweiten Hälfte des 17. oder spätestens seit Beginn des<br />

18. Jahrhunderts gleichermaßen nachweisbar. <strong>Das</strong> weltliche Noviziat der<br />

Schwestern schloß ebenfalls mit der Einkleidung ab, die der <strong>Wald</strong>er<br />

t) Kongregationsstatuten von 1626/27 (GenLandArchK 98/2328), revidierte<br />

Kongregationsstatuten von 1654 (ebenda), Visitations-Charta Salems von 1745<br />

(ebenda).<br />

2) 78,178. 78,277. 78,280. 78,281. GEIER, Kirchliche Reformen Josephs 11.<br />

S. 133, 144 f. FRANZ, Studien zur kirchlichen Reform S. 111.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!