13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

166 4. Verfassung<br />

Die Grablege der Äbtissinnen befand sich bis zum 18. Jahrhundert<br />

im Kapitelsaal. Erst nach Errichtung des Barockneubaus der Klosterkirche<br />

brach Kloster <strong>Wald</strong> mit dieser jahrhundertealten Tradition und beerdigte<br />

seine Äbtissinnen in der Kirche. Die erste Äbtissin, die dort ihre letzte<br />

Ruhestätte fand, war die Bauherrin der Kirche, Maria Jakobe von Bodman<br />

1 ).<br />

2. Priorin<br />

Die Priorin wurde laut dem sogenannten Stiftungsbrief WaIds zusammen<br />

mit der Äbtissin gleich bei der Gründung des Klosters eingesetzt<br />

(U 1). Tatsächlich aber führte die Klostervorsteherin bis 1215 den Titel<br />

Priorin (vgl. § 11,1). Erst im Jahr 1229 (PfarrArch<strong>Wald</strong>, U 9. Aug. 1229)<br />

wird eine Priorin neben der Äbtissin und der Subpriorin genannt: Ita, die<br />

Schwester der Gründungsäbtissin Judinta von Weckenstein. Nach dem<br />

Übergang der Abtei an den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen 1806<br />

trug die Priorin die Bezeichnung Chorpriorin, weil nach dem 1807 eingetretenen<br />

Tod der Äbtissin sich die folgende Klostervorsteherin nur noch<br />

Priorin nennen durfte (Votum 17. Jan. 1816: FAS, Fürstl. Hohenzoll.Hofkammer<br />

Sigmaringen, Neuverz.Akten 24334).<br />

Nach den <strong>Wald</strong>er Konventslisten aus der zweiten Hälfte des<br />

18. Jahrhunderts (1788, 1794, 1803: 78,274. 1794: 78,280. 1797: 78,285.<br />

1799: 78,190) hatte die Priorin unter der Äbtissin die nähere Aufsicht über<br />

die innere Klosterdisziplin. Den Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

von 1626 und 1627 (GenLandArchK 98/2328) zufolge übte<br />

sie bei Abwesenheit der Äbtissin deren Stellvertretung im Konvent aus,<br />

ohne dadurch die abteiliehe Würde und die damit verbundenen Befugnisse<br />

zu erlangen und ohne das Recht, während dieser Zeit Neuerungen im<br />

Konvent einzuführen. Sie war stets der Gewalt der Äbtissin unterstellt,<br />

mußte alle Maßnahmen mit dieser absprechen und durfte sich bei Strafe<br />

der Absetzung nicht gegen sie auflehnen.<br />

Ein undatierter, vor 1626 anzusetzender Eidvorhalt, der für die Frauenzisterzen<br />

allgemein Geltung besaß, defIniert ihre Pflichten folgendermaßen<br />

(GenLandArchK 98/2334): DieweiJ Ihr auf heutigen Tag durch Eurer<br />

Mitschwestern und Frauen durch die ordentliche Vota oder Wahlen das Mehrer<br />

t) U 780, U 814. Seelb. BI. 16 r., BI. 51 r. FAS, <strong>Wald</strong> 78,190: Bittschreiben des<br />

<strong>Wald</strong>er Konvents an das Oberamt Stockach vom 22. Jan. 1799, die verstorbene<br />

Äbtissin trotz entgegenstehender Verbote in der Kirche beerdigen zu dürfen. Vgl.<br />

§ 3,4.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!