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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 269<br />

Weinberg und mehrere Kammern und Räume im Klostergebäude. Äbtissin<br />

Helena von Reischach schenkte 1565 dem Konvent neben größeren Summen<br />

Bargeld ein vergoldetes, mit Edelsteinen besetztes Trinkgenm im<br />

Wert von 183 fl (Seelb. BI. 51 v.).<br />

Die Frauen bewohnten eigene Kammern und Stuben oder gar ein vom<br />

Konvent zum Dank für Schenkungen überlassenes Haus, ausgestattet mit<br />

persönlichen Möbeln und Hausrat, und besaßen Anteile an Stuben, abgeteilte<br />

Keller und Räume im Siechenhaus zu Eigentum. Räumlichkeiten<br />

und Inventar wurden innerhalb des Konvents, Einzelstücke auch an Verwandte<br />

vererbt (Testamente von 1558, 1574, 1577: U 780, U 814, U 827.<br />

Seelb. BI. 51 v.). Hier führten die Konventualinnen separate Haushaltungen,<br />

die sie mit Mägden betrieben. Deren Zahl hatte zu Beginn des<br />

16. Jahrhunderts so zugenommen, daß Abt Jodokus von Salem 1514 im<br />

Interesse des Klosters befahl, jede Konventualin müsse für ihre Magd<br />

jährlich 6 ß h für Salz und Gemüse an die Bursiererin bezahlen. Die<br />

Überzahl der Mägde zu beschränken, hielt er indes nicht für geraten<br />

(U 702). Üblicherweise nahmen die Chorfrauen jüngere verwandte Nonnen<br />

in ihren Haushalt auf, um Gesellschaft und bei Krankheit oder im Alter<br />

Pflege zu erhalten. Margarethe von Reischach machte die ihren drei Basen<br />

zugedachte Hinterlassenschaft ausdrücklich von deren Bereitschaft abhängig,<br />

bis zu ihrem Tod bei ihr zu wohnen, ihr zu dienen und sie zu pflegen.<br />

Diejenige, die nach dem Tod der Erblasserin die gemeinsame Haushaltung<br />

aufgeben würde, sollte von den Klosteroberen bestraft werden (U 827).<br />

Die Ordensleitung sanktionierte diese Einrichtung: Abt Beat von Lützel<br />

bestimmte bei seiner Visitation WaIds 1586, daß sich die jungen Chorfrauen<br />

bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei einer älteren Konventualin in Kost verdingen<br />

mußten, um von ihr im Ordens brauch unterrichtet und im Gehorsam<br />

erzogen zu werden und Zucht und Ehrerbietung gegenüber den<br />

Älteren zu lernen. Erst danach durften sie alleine haushalten (U 850).<br />

Nur noch ein Teil der Klosterfrauen schlief im Dormitorium. Privatzellen<br />

im gemeinsamen Schlafsaal gestattete der Orden offiziell schon seit<br />

der Mitte des 15. Jahrhunderts (Lekai, Weiße Mönche S. 70). Als Generalabt<br />

Nikolaus Boucherat 1. <strong>Wald</strong> 1573 visitierte, betonte er zwar die<br />

grundsätzliche Pflicht aller Nonnen, im Schlafhaus zu schlafen, dispensierte<br />

aber aus nicht näher dargelegten Gründen alle diejenigen Nonnen, die<br />

Zellen außerhalb des Dormitoriums hatten (U 812, U 813). Ebensowenig<br />

beteiligten sich alle Nonnen an den gemeinsamen Mahlzeiten des Konvents.<br />

1573 ordnete der Generalabt für <strong>Wald</strong> an, daß täglich wenigstens sechs<br />

Frauen, die sogenannten Wochnerinnen, beide Mahlzeiten im Konvent<br />

einnehmen und dabei das Tischgebet vor dem Essen und die Lesung zu<br />

Anfang und am Ende der Mahlzeit halten mußten. Auch der anschließende

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