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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 229<br />

den Vaterabt und den Beisitz des Beichtvaters bei den Verhören zuzulassen<br />

(26. Aug. 1752: 74,10; vgl. 78,225; 78,233; 78,245).<br />

Äbtissin Maria Dioskora suchte beim Ordensgeneral Hilfe. Bald nach<br />

der Visitation hatte sie ihren Bruder - der auch vom Fürsten von<br />

Hohenzollern-Sigmaringen eine Vollmacht erhalten hatte (30. Mai 1752:<br />

78,227) - nach Citeaux geschickt. Ihm gab der Ordens general folgende<br />

Auskünfte (Schreiben 7.,24. Juni 1752, undatiertes Postskriptum: 78,229;<br />

78,248): Die Unterwerfung der Äbtissin unter Salem ist bislang weder<br />

ihrer Ehre noch den Interessen ihres Klosters abträglich, weil Citeaux<br />

vermutete, daß Abt Anselm diese nur mit unverantwortlichem Zwang<br />

durchsetzte. Die Äbtissin soll dagegen in Citeaux Beschwerde einlegen, in<br />

einem deutsch und lateinisch verfaßten Bericht die Zwangsmaßnahmen<br />

des Abts bei der Visitation schildern, ihre damals an den Ordensgeneral,<br />

den apostolischen Nuntius und Salem gerichteten Schreiben widerrufen<br />

und Satisfaktion verlangen. Nach den Ordensstatuten über die Besorgung<br />

der geistlichen und zeitlichen Dinge besitzen weder der Pater immediatus<br />

noch seine Religiosen in den Temporalien einschließlich der Wirtschaftssachen<br />

Befehlsgewalt, sofern kein Notstand herrscht. Deshalb muß der<br />

Oberamtmann keine salemischen Befehle befolgen. Der Vaterabt darf der<br />

Äbtissin nur Ratschläge erteilen. Die Äbtissin darf ohne vorherige Konsultierung<br />

des Vaterabts die Amtsfrauen aus vernünftigen Gründen einund<br />

absetzen, der Vaterabt approbiert nachträglich. Ebenfalls zu den<br />

Befugnissen der Äbtissin gehört die Bestellung und Entlassung der weltlichen<br />

Beamten; der Vaterabt hat das Recht, nachträglich seine Meinung<br />

zu äußern. Wenn zwischen Äbtissin und Vaterabt nicht auszuräumende<br />

Meinungsverschiedenheiten über die Einsetzung von Amtsfrauen und<br />

Beamten auftreten, kann die Äbtissin die Entscheidung des Ordensgenerals<br />

einholen. <strong>Das</strong>selbe gilt bei anderen Neuerungen im klösterlichen Bereich.<br />

Die Beamten haben ihren Eid der Äbtissin abzulegen.<br />

Nachdem der Ordensgeneral ihr zudem in einem persönlichen Schreiben<br />

versichert hatte, sie dürfe immer Hilfe bei ihm suchen, wenn der Abt<br />

. von Salem gegen ihre Rechte und Privilegien verstoße (1. Juni 1752:<br />

78,248), ließ sich Äbtissin Maria Dioskora vom Konvent eine Vollmacht<br />

ausstellen (Anfang August 1752: 78,231), widerrief beim Ordensgeneral<br />

ihr vom Vaterabt erzwungenes Unterwerfungs schreiben sowie ihr Schuldbekenntnis<br />

und bat um Entbindung ihres Oberamtmanns vom salemischen<br />

Eid (6. Aug. 1752: 78,231). Im September kam sie in Citeaux um eine<br />

Ordenskommission zur Untersuchung der salemischen Eingriffe ein<br />

(3. Sept. 1752: 78,233; 78,249), deren Entsendung der Ordensgeneral zusagte<br />

(11. Okt. 1752: 78,227) und allgemein Hilfe versprach (13. Sept. 1752:<br />

78,227). Ermutigt von der Haltung Citeaux's trat Äbtissin Maria Dioskora

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