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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 205<br />

Der Abt hatte neben dem Stifter zu bestimmen, auf welche Weise das<br />

Gründungsgut an die Nonnen zu übereignen war. Damit nahm er Einfluß<br />

auf die rechtliche Gestaltung des zukünftigen Verhältnisses zwischen Kloster<br />

und Gründerfamilie im Sinne der Vogtfreiheit, wie sie der Zisterzienserorden<br />

forderte. Gleichzeitig hatte er sicher auch die Begutachtung des<br />

Bauplatzes übernommen, die das Generalkapitel üblicherweise einer Äbtekommission<br />

zu übertragen pflegte, um die Eignung des Ortes für die<br />

spezifisch zisterziensischen Anforderungen zu prüfen (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 66).<br />

Mit Sicherheit stellte Abt Eberhard von Salem, der gute Beziehungen<br />

zum päpstlichen Stuhl unterhielt, auch die Verbindung zwischen Kloster<br />

und Papst her und vermittelte die Verleihung der päpstlichen Privilegien<br />

(R S. 54 f.): 1215, drei Jahre nach Bereitstellung des Gründungsplatzes,<br />

Aufnahme WaIds und seiner Besitzungen in den Schutz des hl. Petrus<br />

durch Erteilung des sogenannten einfachen päpstlichen Schutzversprechens<br />

(U 3); 1217 Verleihung des großen Ordensprivilegs, des Privilegium<br />

commune (U 7), in dem die Benediktinerregel und die Satzungen des<br />

Zisterzienserordens für verbindlich erklärt, die Exemtion von der bischöflichen<br />

Ordinariatsgewalt, nämlich Befreiung von der Diözesansynode,<br />

Freiheit der Äbtissinnenwahl und Herausnahme aus dem allgemeinen<br />

Interdikt, die Immunität des Klosterbezirks, die zisterziensische Zehntfreiheit<br />

und ferner alle diejenigen Rechte gewährt wurden, die sämtliche<br />

pleno iure inkorporierten Klöster des Ordensverbandes besaßen (Krenig,<br />

Frauenklöster S. 18, 22); 1217 Beauftragung des Mainzer Erzbischofs mit<br />

dem Schutz des Klosters und seiner Angehörigen durch die Bulle Non<br />

absque d%re cordis (U 8), die gleichfalls für den Gesamtorden konzipiert<br />

war; 1233 schließlich die Anweisung für den Dekan von Konstanz zur<br />

Rückführung entfremdeter Güter in den Besitz WaIds und zur Bestrafung<br />

der Schuldigen (U 14).<br />

Zweifellos übermittelte der Salemer Abt Papst Honorius III. auch den<br />

Wunsch der <strong>Wald</strong>er Nonnen, dem Zisterzienserorden inkorporiert zu<br />

werden. Die traditionelle Ordenshistoriographie vertritt die Auffassung,<br />

daß die Zisterzienser es grundsätzlich abgelehnt hätten, die Sorge für<br />

Frauenklöster zu übernehmen. Als Belege dienen die bekannten drei<br />

Inkorporationsabsagen des Generalkapitels an die Frauenklöster aus den<br />

Jahren 1220, 1228 und 1251. Nach Brigitte Degler-Spenglers (Zisterzienserinnen<br />

S.507, 519-527) Ansicht stellten diese Absagedekrete jedoch<br />

keine grundsätzliche Ausschließung der Nonnenklöster dar, sondern waren<br />

vielmehr begleitende Maßnahmen zu den Bemühungen des Generalkapitels,<br />

geeignete Frauenklöster zu integrieren. Gleichzeitig arbeitete die<br />

Äbteversammlung nämlich Aufnahmebedingungen für Frauenkonvente

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