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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 12. Klösterliche Ausstattung 189<br />

Fällen den Titel Kanzleirat. Zur Entlastung des Oberamtmanns und speziell<br />

zur Einrichtung der Registratur stellte das Kloster 1728 einen solchen<br />

Beamten ein, seit 1777 - Anlaß war wiederum die Neuordnung der<br />

Registratur - bis in die neunziger Jahre beschäftigte es fast durchgängig<br />

zwei nachgeordnete Kanzleibeamte. Sie wurden von Äbtissin und Konvent<br />

angenommen und entlassen und von der Äbtissin vereidigt. Im Jahr 1752<br />

verlangte auch der Abt von Salem den Diensteid, weil die Forderung aber<br />

umstritten war, unterblieb die Ablegung.<br />

§ 12. Klösterliche Ausstattung der Konventualinnen und<br />

Laiensch wes tern<br />

Die Regula sancti Benedicti verbot ausdrücklich, von den ins Kloster<br />

Eintretenden eine Ausstattung zu verlangen. In der Praxis aber wurde im<br />

Lauf des Mittelalters die Klostermitgift allgemein üblich, zunächst als<br />

immer schon erlaubtes freiwilliges Geschenk, später als Voraussetzung für<br />

die Aufnahme. Besonders Frauenzisterzen waren auf zugebrachtes Vermögen<br />

ihrer Konventualinnen für die Sicherung ihrer wirtschaftlichen<br />

Existenzgrundlage angewiesen, nachdem das Generalkapitel 1225 beschlossen<br />

hatte, nur hinlänglich mit Besitz ausgestattete Frauenklöster dem<br />

Orden zu inkorporieren, die ihre Mitglieder bei strenger Klausur aus<br />

eigenen Mitteln erhalten konnten ohne betteln zu müssen 1). <strong>Das</strong> 1626 in<br />

Kaisheim abgehaltene Kapitel der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

ordnete an, daß alle Novizinnen eine vom Visitator festgesetzte<br />

Aussteuer mitzubringen hatten (GenLandArchK 65/165). Die revidierten<br />

Kongregationsstatuten von 1654 wiederholten diese Anordnung und führten<br />

aus, daß aus diesem für Kleidung und Nahrung einzubringenden<br />

Heiratsgut die Verpflegung der Novizin bis zur Profeß bestritten werde<br />

und die Mitgift erst anschließend in das Eigentum des Klosters übergehe<br />

(GenLandArchK 98/2328). Der Ordensgeneral stellte sich im 18. Jahrhundert<br />

modifizierend auf den Standpunkt, ein Kloster könne zwar verlangen,<br />

daß die vermögenden und reichen Eltern oder Verwandten die Kosten für<br />

den Unterhalt ihrer Töchter und Angehörigen trügen, die im weltlichen<br />

und geistlichen Noviziat lebten, sowie die Ausgaben für Habit und Profeßfeierlichkeiten<br />

bezahlten. Jedoch dürfe es keine Morgengabe fordern.<br />

1) H. GRUNDMANN, Religiöse Bewegungen im Mittelalter (HistStud 267) 1935,<br />

Nachdruck 1970 S. 319. OGRIS, Konventualpfründe S. 108 f. KRENIG, F rauenklöster<br />

S. 12, 50-51, mit Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Generalkapitels.<br />

DEGLER-SPENGLER, Zisterzienserinnen S. 522.

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