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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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246 4. Verfassung<br />

bestätigte den Abt von Tennenbach als Pater domus und übertrug ihm<br />

die Aufsicht über die klösterliche Disziplin und die Ausführung der<br />

Visitationen im bischöflichen Namen (Untersuchungsprotokoll 25. Jan.<br />

1784: 78,205), was bis zur Säkularisation in Geltung blieb.<br />

Die bischöflich konstanzische Kurie versuchte in den Jahren zwischen<br />

1802 und 1805, aufgrund ihrer Ordinariatsgewalt verschiedene Rechte bei<br />

den Novizinnenaufnahmen und der Profeß (vgl. § 10,1) und nach der<br />

Säkularisation bei der Wahl der Klostervorsteherin 1807 (vgl. § 11,1) in<br />

Anspruch zu nehmen, wurde aber vom Kloster, der vorderösterreichischen<br />

Regierung und dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen abgewiesen.<br />

§ 14. Beziehungen zum Schutzvogt 1)<br />

<strong>Das</strong> 1212 (U 1) bewußt als vogtfreie Zisterze gegründete Frauenkloster<br />

<strong>Wald</strong> erhielt 1216 von Friedrich II. das königliche, 1220 (zurückdatiert<br />

auf 1216) von Heinrich (VII.) das herzogliche und 1275 von Rudolf von<br />

Habsburg abermals das königliche Schutzversprechen 2). Wem die konkrete<br />

Wahrnehmung des Schutzes übertragen war, ist unbekannt. Trotz der<br />

Schirmprivilegien des Reiches geriet die Abtei im Lauf des 14. Jahrhunderts<br />

unter die Vogtei der Inhaber der Herrschaft Sigmaringen. Diese in<br />

ihren einzelnen Phasen nicht exakt zu klärende Entwicklung ist im Zusammenhang<br />

mit der Territoriumsbildung der Habsburger an der oberen<br />

Donau seit den achtziger Jahren des 13. Jahrhunderts und mit der Vogteipolitik<br />

der ihnen in den zwanziger Jahren des 14. Jahrhunderts in der<br />

Herrschaft Sigmaringen nachfolgenden Württemberger zu sehen. 1380<br />

bezeichnete Kloster <strong>Wald</strong> den Inhaber Sigmaringens, damals Württemberg,<br />

ausdrücklich als seinen Vogt (U 359). Die Vogtei war institutionell mit der<br />

Herrschaft Sigmaringen verbunden und ging bei deren Verpfändung 1399<br />

an die Grafen von Werden berg über (StaatsArchSig Ho 80, U 2. Jan. 1399).<br />

Die Werdenberger, die 1459 das Eigentum an der Herrschaft Sigmaringen<br />

erhielten, waren die Kastenvögte des Klosters und besaßen die wohl aus<br />

der Vogtei abgeleitete hohe Gerichtsbarkeit über den klösterlichen niedergerichtlichen<br />

Herrschaftsbereich sowie die Forsthoheit im <strong>Wald</strong>er Gebiet.<br />

Wahrscheinlich bedingte erst die im Jahr 1460 erfolgte Erhebung Sigma-<br />

1) Vgl. dazu ausführlich: M. KUHN- REHFUS, Frauenzisterze und Vogtei. Kloster<br />

<strong>Wald</strong> und die Grafschaft Sigmaringen (ZWürttLdG 45. 1986 S. 25 - 101).<br />

2) Acta Imperii inedita 1. 1880 Nr.444 S. 377-378; 2. 1885 Nr.8 S.8-9,<br />

Nr.l00 S.85. Reglmp 5,1. 1881-1882 S.694 Nr.3845. HUILLARD-BREHOLLES,<br />

Historia Diplomatica Friderici secundi 1 S.471-472.

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