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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 211<br />

U 12, 1249: U 30, 1285: U 101, 1317: U 161, 1327: U 191), als Vermittler<br />

in Rechtsstreitigkeiten (1440: GenLandArchK 70/9 Nr. 19), als Beistände<br />

vor Gericht (1522: U 719) und als Schiedsrichter (1478: U 585).<br />

Dem steht jedoch anderseits eine große Anzahl von Quellen güterrechtlichen<br />

Inhalts gegenüber, die weder den Abt noch Mönche oder<br />

Laienbrüder von Salem erwähnen. Der Vaterabt schaltete sich demnach<br />

nicht grundsätzlich in alle besitz rechtlichen Akte WaIds ein.<br />

Die Äbtissin mußte jährlich dem Abt von Salem Rechnung über<br />

Einnahmen und Ausgaben ablegen. In einer Urkunde von 1358 heißt es,<br />

daß man bei der Visitation rechnete (FAS, Hohenfels 75,20). Diese in allen<br />

Frauenklöstern der salemischen Paternität durchgeführte Rechnungslegung<br />

geriet in Vergessenheit. Abt Matthäus Roth erneuerte sie deswegen 1578<br />

wieder, indem er anordnete, alle Frauenkonvente hätten jährlich entweder<br />

auf Georgi die Jahresrechnung schriftlich zusammenzustellen und nach<br />

Salem einzusenden, oder aber bei der Visitation zu verlesen und ihm<br />

persönlich zu überreichen (GenLandArchK 65/252 BI. 11 v., 63 r.).<br />

Der Abt von Salem besaß als waldischer Vaterabt gemäß den Ordensstatuten<br />

die Beicht jurisdiktion in <strong>Wald</strong> (zum folgenden vgI. Krenig, Frauenklöster<br />

S. 56 f., 70 f.) . Da das Generalkapitel im Jahr 1222 grundsätzlich<br />

die Entsendung von Ordensangehörigen als Geistliche für Frauenklöster<br />

abgelehnt hatte, sahen sich die Zisterzienserinnen genötigt, Weltgeistliche<br />

oder Konventualen anderer Orden als Seelsorger anzunehmen. Seit 1233<br />

konnte der Vaterabt einen anderen Kleriker als Beichtvater einsetzen. 1237<br />

aber beschloß das Generalkapitel, daß die Nonnen nur noch ihrem Vaterabt<br />

beichten dürften oder dessen Vertreter, welcher aber Ordensangehöriger<br />

sein mußte. 1254 ordnete das Generalkapitel weiterhin an, daß die Kapläne<br />

in den Frauenklöstern der Äbtissin und der Regel Gehorsam zu versprechen<br />

hätten. Sinn der neuen Regelung war, den Nonnenkaplänen aus dem<br />

Weltklerus einen den Konversen ähnlichen Stand zu verleihen, um sie dem<br />

Weisungsrecht des Ordens unterstellen zu können und damit zu erreichen,<br />

daß sie die Messe nach Form und Gewohnheit des Ordens feierten.<br />

Daraufhin wurde 1265 den Vateräbten gestattet, den Kaplänen der Frauenzisterzen<br />

auch das Beichthören zu erlauben. Seit 1287 durften die Zisterzienserinnen<br />

nur noch mit Genehmigung des Vaterabts Kapläne annehmen,<br />

seit 1296 mußten die Kapläne nach Ablegung der vorgeschriebenen Gelübde<br />

den Ordens habit tragen. Geistlichen zu beichten, die außerhalb des<br />

Ordens standen, war streng verboten.<br />

Inwieweit und in welcher Form diese Vorschriften in <strong>Wald</strong> konkret<br />

zur Geltung gelangten, geht aus den Quellen nicht hervor. Hier sind von<br />

1230 bis ca. 1318 Kapläne belegt, die Weltgeistliche waren (vgI. § 10,4).<br />

Erst danach lassen sich Konventualen aus Salem als Beichtväter nachwei-

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