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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 235<br />

Vaterabt verlangt nicht nur, daß die Äbtissin ihren Eid jedem neugewählten<br />

Abt von Salem erneuert, sondern er ändert auch den Wortlaut in bedenklicher<br />

Weise ab. Er fordert von den Novizinnen ein doppeltes Gehorsamsgelöbnis,<br />

wobei er selbst an erster Stelle genannt wird, die Äbtissin<br />

an zweiter. Er setzt ohne Hinzuziehung der Äbtissin Amtsfrauen ein und<br />

ab und zwar auch außerhalb der ordentlichen Visitationen. Er verbietet,<br />

ohne seine Erlaubnis Frauen- und Schwesternnovizinnen aufzunehmen.<br />

Er sendet nicht die in den Ordensstatuten und vom Tridentinischen Konzil<br />

vorgeschriebenen außerordentlichen Beichtväter. Statt dessen drängt er<br />

dem Kloster seit 1750 einen zweiten geistlichen Herrn als Helfer des<br />

Beichtvaters auf, den das Kloster unterhalten muß. Er gestattet nicht die<br />

vom Arzt den Nonnen verordneten und außerhalb des Klosters durchzuführenden<br />

Badekuren. Er verlangt, daß die weltlichen Angehörigen der<br />

Pfarrei <strong>Wald</strong> bei ihm oder dem Beichtvater um Dispens vom Fleischverbot<br />

einkommen. Er berechnet wahrscheinlich zu hohe Taxen bei Profeßfeiern,<br />

zu hohe Kosten bei Visitationen und weiht Altäre entgegen dem Privileg<br />

Papst Honorius III. nicht unentgeltlich. Er maßt sich die Stellung eines<br />

Oberherrn in Spiritualien und Temporalien an, womit er die Eingriffe des<br />

Landesfürsten heraufbeschwor, benützt in seinen Schreiben den Pluralis<br />

Majestatis "Wir", setzt die weltlichen Beamten ein und ab und vereidigt<br />

sie auf sich. Auf seine Anordnung hin mußte die Äbtissin dem Beichtvater<br />

Titel und Charakter eines geistlichen und weltlichen Rats sowie Sitz und<br />

Stimme bei den Kanzleiverhören geben und ihm den Oberamtmann unterordnen.<br />

Der Beichtvater beansprucht den Titel Hochwürden und bei<br />

der Tafel den Vorrang vor der Priorin, er mischt sich in Dinge ein, die<br />

das Äbtissinnenamt berühren, maßt sich Befehle in den Temporalien an,<br />

ist an Parteiungen innerhalb des Konvents beteiligt, erhebt ungebührliche<br />

Ansprüche an die Verpflegung. Der Vaterabt verbietet, ohne seine Erlaubnis<br />

neue Gebäude zu errichten oder andere umzubauen. Ebenso untersagt<br />

er dem Kloster, sich bei fremden Gerichten aktiv oder passiv<br />

einzulassen und verlangt, nur in Salem um Recht - auch in weltlichen<br />

Streitsachen - nachzusuchen. Die Untertanen sollen seit 1700 nur an<br />

Salem appellieren. Seit 1730 muß das Kloster seine Wirtschaftsrechnungen,<br />

die es bis dahin nur bei den Visitationen dem Vaterabt vorgelegt hatte,<br />

nach Salem zur Prüfung und Genehmigung einschicken. Von dort aus<br />

Zusammenstellung der Mißbräuche, durch die der Äbtissin Ansehen geschwächt<br />

wird und den bischöflich konstanzischen Ordinariatsrechten Abbruch geschieht,<br />

von 1752 (78,236), die Fragen, was bei Ankunft und Anwesenheit eines Visitators<br />

ein Abt oder eine Äbtissin o. Cist. zu beobachten habe und aus welchen Gründen,<br />

undatiert (78,233) und die von der Äbtissin in Citeaux erbetenen Anordnungen<br />

für den Beichtvater vom 21. Dez. 1752 (78,233).

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