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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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370 6. Der Besitz<br />

Ämterlisten S. 133-141). Der folgende Abschnitt stellt die dortigen Ergebnisse<br />

zusammenfassend dar.<br />

Im Jahr 1474 erließ Äbtissin Anna von Reischach mit Vorwissen, Rat<br />

und im Beisein ihres Schirmherrn, des Grafen Georg von Werdenberg,<br />

die erste bekannte Gerichtssatzung in der Form eines Vertrags mit ihren<br />

Untertanen, der altesten und erfarinsten ires Gotzhauß Amptlütt, Richter und<br />

Hindersiisen, von denen sie ires Gotzhuß Bruch, alte Harkhommen, gutte<br />

Gwonhaitten, Satzungen, Recht und Gerechtigkayt erfragte (StaatsArchSig<br />

Ho 157, A 6). 1533 erneuerte Äbtissin Anna von Rotenstein die Satzung,<br />

wobei sie angeblich jedoch keine inhaltlichen Änderungen vornahm, sondern<br />

lediglich die Artikel in eine richtigere Form zusammenzog, und Graf<br />

Christoph von Werdenberg gab der Neufassung seine Zustimmung als<br />

Schirmvogt. Anna von Rotenstein behielt sich und ihren Nachfolgerinnen<br />

Änderungen der Gerichtssatzung vor. 1496 bestätigte Kaiser Maximilian<br />

im Rahmen eines Schutzprivilegs für <strong>Wald</strong> auch die Rechte, Freiheiten,<br />

guten Gewohnheiten und das redliche Herkommen (U 668 und Gerichtssatzung:<br />

StaatsArchSig Ho 157, A 6). 1541 bestätigte Kaiser Karl V. ebenfalls<br />

in einem Schutzprivileg ausdrücklich die niedergerichtliche Obrigkeit<br />

des Klosters (U 757). Um die Mitte des 16. Jahrhunderts kam es zwischen<br />

Äbtissin Helena von Reischach und Graf Karl 1. von Hohenzollern, dem<br />

Inhaber der Grafschaft Sigmaringen seit 1535 und Schutzherr WaIds, zu<br />

Auseinandersetzungen über die klösterliche Gerichtsbarkeit, wobei der<br />

Graf einige in der waldischen Gerichtssatzung dem Niedergericht zugeschriebene<br />

Fälle für die Hochgerichtsbarkeit reklamierte und die niedergerichtliche<br />

Obrigkeit des Klosters grundsätzlich bestritt (Kuhn-Rehfus,<br />

Vogtei S.43-45). Im Jahr 1557 entschied der von bei den Seiten um<br />

Vermittlung gebetene Unterhändler, Graf Jos Niklas von Hohenzollern,<br />

daß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der <strong>Wald</strong>er Gerichtssatzung<br />

künftig alle Fälle, die nach Recht und Landesbrauch zur Malefizgerichtsbarkeit<br />

gerechnet würden, vom Sigmaringer Grafschaftsinhaber als der<br />

hohen Obrigkeit zu strafen seien. Strittige Fragen über die Zugehörigkeit<br />

eines Falles zur malefizischen oder bürgerlichen Gerichtsbarkeit sollten<br />

vor dem Obergericht des Schirm- und Hochobrigkeitsherrn in der Stadt<br />

Sigmaringen rechtlich erörtert und entschieden werden (vgl. Abschrift der<br />

Gerichtssatzung von 1533: StaatsArchSig Ho 157, D 9). Graf Karl von<br />

Hohenzollern anerkannte 1557 die niedergerichtliche Obrigkeit WaIds<br />

(StaatsArchSig Ho 157, U 29. Juli 1557).<br />

Die Gerichtssatzung blieb bis 1806 bestehen, erhielt jedoch verschiedene<br />

Zusätze (undatierte Abschrift: StaatsArchSig Ho 157, D 9). Die Publizierung<br />

der Satzung diente der Territorialisierung nach innen, der<br />

Zusammenfassung der klösterlichen Besitzungen zu einem homogenen

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