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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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254 4. Verfassung<br />

fünfziger und sechziger Jahren des 17. Jahrhunderts ließ es seine Untertanen<br />

die von Österreich geforderte Landeshuldigung nicht leisten. Die<br />

Bestrebungen des Klosters richteten sich vielmehr auf die Wahrung eines<br />

eigenständigen Freiheitsraumes zwischen Sigmaringen und Österreich. Ein<br />

entscheidender Wandel trat erst in den achtziger Jahren ein. Als die Abtei<br />

1681 einen langwierigen Prozeß gegen Sigmaringen vor den oberösterreichischen<br />

Behörden in Innsbruck begann, mit dem sie ihr Ausscheiden aus<br />

dem Grafschaftsverband durchsetzen wollte (vgl. § 14), schien ihr eine<br />

eindeutige Anlehnung an Österreich notwendig. Konsequenterweise bat<br />

das Kloster deshalb um die Umwandlung des österreichischen Oberschutzes<br />

in die unmittelbare Schutzherrschaft. Dieser Schritt mag dadurch<br />

erleichtert worden sein, daß mit dem Rückfall der Vorlande an die Hauptlinie<br />

der Habsburger 1665 österreichische Landesherrschaft und Kaisertum<br />

wieder vereinigt waren und daher der österreichische Schirm mit dem<br />

Reichsschirm gleichgesetzt werden konnte. Bezeichnenderweise ließ sich<br />

<strong>Wald</strong> nämlich 1682 auch den Reichsschutz wieder erneuern. Der Absetzung<br />

von Sigmaringen und der Hinwendung zu Österreich diente auch der von<br />

der Doppelbesteuerung durch den Schwäbischen Kreis und Österreich<br />

ausgelöste und 1683 vollzogene Eintritt WaIds in die schwäbisch-österreichischen<br />

Landstände als selbständiger Landstand, womit sich die Abtei<br />

auf steuerlichem Gebiet von der Grafschaft und vom Kreis abtrennte,<br />

gleichzeitig aber das österreichische Besteuerungsrecht ausdrücklich anerkannte.<br />

Die Bemühungen, sich Sigmaringen zu entziehen, führten im<br />

Jahr 1692 durch einen unter österreichischer Vermittlung zustandegebrachten<br />

Vertrag zwischen <strong>Wald</strong> und der Sigmaringer Vormundschaftsregierung<br />

zu einem Teilerfolg (vgl. § 14). Er bestätigte zwar den Fürsten von<br />

Hohenzollern-Sigmaringen als (österreichischen Lehens)Inhaber der bloßen<br />

Schirmherrschaft, der Hochobrigkeit, Forst- und Jagdhoheit über das<br />

Kloster, löste aber alle auf diesen Rechten beruhenden und von <strong>Wald</strong> zu<br />

tragenden Lasten ab. Hatte sich mit diesem Vertrag die Abhängigkeit der<br />

Zisterze von Sigmaringen wesentlich gemildert, so war seit dem Eintritt<br />

in die Landständigkeit die Stellung WaIds gegenüber Österreich merklich<br />

verändert. <strong>Das</strong> Kloster akzeptierte faktisch die österreichische Landesherrschaft<br />

und bezeichnete seine Untertanen als österreichische Leute,<br />

obgleich diese offenbar nie die landesfürstlichen Huldigungen leisteten.<br />

Die Landstandschaft WaIds war indes nicht von langer Dauer. Im Jahr<br />

1695 entließen die schwäbisch-österreichischen Landstände die sigmaringischen<br />

Orte und - wiewohl gegen die Absichten des Erzhauses - auch<br />

das Amt <strong>Wald</strong> aus ihrer Besteuerung in die Besteuerung durch den<br />

Schwäbischen Kreis. Damit endete auch die schwäbisch-österreichische<br />

Landstandschaft des Klosters. Weder die Aufhebung der Entscheidung

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