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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 297<br />

grundsätzlich nicht dispensiert werden (Provinzialkapitel zu Schöntal<br />

1642). <strong>Das</strong> zu Überlingen 1659 abgehaltene Nationalkapitel (GenLand-<br />

ArchK 98/2328) setzte fest, daß an den drei Tagen in der Kreuzwoche das<br />

Fleischverbot galt, daß diese Tage aber keine Fastentage waren. Ferner<br />

mußten alle Abstinenzen und Fastentage, die im jeweiligen Bistum angeordnet<br />

waren, auch in den Zisterzen eingehalten werden (Statuten von<br />

1654). Generalabt Nikolaus Boucherat I. hatte bei seiner Visitation WaIds<br />

1573 das Fleischverbot für mittwochs und für den Advent angeordnet<br />

(Visitationsurkunde: U 812, U 813). Die Fasten und Abstinenzen der Klosterfrauen<br />

regelte der zuständige Visitator (Statuten von 1627). Die Konventualinnen<br />

durften nicht leichtfertig Dispense verlangen, auch dann<br />

nicht, wenn auf eine Woche mehrere Fastentage fielen (Konstitutionen der<br />

Frauenklöster).,<br />

Als Fastenspeise kauften die <strong>Wald</strong>er Frauen Fische aus der Donau,<br />

dem nahegelegenen Illmensee und dem Bodensee (Überlingen), Heringe,<br />

Stockfische, Schnecken, Frösche, Käse und Eier, wofür sie beispielsweise<br />

1737/38 107 fl, 1794/95 sogar rund 470 fl ausgaben (PAS, <strong>Wald</strong>er Rechnungen).<br />

Fische bezogen sie auch aus ihren eigenen Fischweihern.<br />

Kleidung: Mit der Kleidung durfte kein Aufwand getrieben werden<br />

(Statuten von 1626). Sie durfte weder gefaltelt noch ausgebrochen oder<br />

um die Brust offen und zerstückelt (Statuten von 1627), weder mit Samt<br />

noch mit Seide verziert sein (Provinzialkapitel zu Schöntal 1642), also<br />

keineswegs der herrschenden Mode, sondern alleine dem geistlichen Stand<br />

der Trägerinnen entsprechen. Der Schleier durfte nicht zu hoch auf dem<br />

Kopf getragen, sondern mußte bis zu den Augen heruntergezogen werden<br />

(Statuten von 1627). Der Habit mußte einheitlich sein. Die Chorfrauen<br />

trugen lange weiße, keinesfalls schwarze Röcke, schwarze Skapuliere und<br />

Schleier t). Die Kutten der Klosterfrauen hatten, wie diejenigen der männlichen<br />

Religiosen, weiß zu sein. Dies war zum Gedenken an folgendes<br />

Wunder vorgeschrieben: Dem heiligen Vater Alberich war während des<br />

Te Deum die Gottesmutter in weißer Kleidung erschienen, und im selben<br />

Augenblick verwandelten sich die schwarzen Kutten der heiligen Väter<br />

von Citeaux in weiße Kutten (Provinzialkapitel zu Schöntal 1642). Die<br />

Chorkutten oder Kukullen mußten sowohl bei der Konventsmesse und<br />

beim Salve Regina nach der Complet auf dem Nonnenchor (Visitations-<br />

Chartae Salems 1745 und 1746), als auch beim Essen im Refektorium<br />

(Statuten von 1654) getragen werden. Die Novizinnen waren ebenfalls<br />

1) Visitation WaIds 1573 (U 812, U 813). Memoriale was die Patres Commissarii<br />

et Seeretarii in der Visitation beachten sollen, erlassen vom Abt von Salem als Präses<br />

der oberdeutschen Kongregation, undatiert (GenLandArchK 98/2325).

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