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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 227<br />

78,225. 78,248) und den päpstlichen Nuntius in Luzern (18. Mai 1752:<br />

78,248), deren Inhalt sie wegen mangelnder Lateinkenntnisse nicht verstand,<br />

die aber, wie sie erst später aus der von Citeaux mitgeteilten<br />

Übersetzung erfuhr (Äbtissin an Ordensgeneral 6. Aug. 1752: 78,231), ein<br />

Bekenntnis ihres Ungehorsams, ihrer Reue und Unterwerfung sowie ihre<br />

Abbitte enthielten. Ferner mußte sie sich verpflichten, nicht in Citeaux zu<br />

klagen, obwohl der Ordensgeneral ihr eben dieses erlaubt hatte. Am<br />

fünften Tag der Visitation rief Abt Anselm den Oberamtmann vor sich,<br />

drohte ihm die Entlassung für den Fall an, daß die Äbtissin künftig von<br />

den salemischen Anordnungen abweiche, und stellte ihm andererseits<br />

Gnadenbeweise und Übernahme in die Dienste Salems in Aussicht, wenn<br />

sie in ihrer jetzigen Submission verharre. Außerdem wie gelte er den<br />

Konvent gegen Maria Dioskora auf, um diese zu isolieren, entsetzte die<br />

ihr ergebene Kellermeisterin ihres Amtes, ernannte eine Nachfolgerin und<br />

beauftragte den Beichtvater und verschiedene Nonnen, die Äbtissin und<br />

ihr Tun zu kontrollieren.<br />

Im Anschluß ließ Abt Anselm unter Berufung auf die Schreiben des<br />

Ordens generals vom 1. Mai und des päpstlichen Nuntius vom 10. Mai<br />

1752, welche die Übereinstimmung der salemischen Anordnungen in temporalibus<br />

mit den Ordensvorschriften bestätigten, die bisherige Regelung<br />

über den Beisitz des Beichtvaters bei den Verhören ändern. Äbtissin,<br />

Priorin, Bursiererin und Oberamtmann auf der einen Seite, Beichtvater<br />

und salemischer Pater Sekretär auf der anderen vereinbarten folgendes<br />

(17. Mai 1752: 78,231. 78,249): Bis zur endgültigen Einigung mit Sigmaringen<br />

entscheiden die waldischen Beamten, Oberamtmann und Sekretär,<br />

die kleineren Gerichtsfälle entweder in der Kanzleistube des Amtshauses<br />

oder in der Klosterkanzlei; darüber referiert der Oberamtmann der Äbtissin<br />

vierzehntägig. Die Justizhändel und wichtigeren Angelegenheiten hingegen<br />

nimmt der Oberbeamte in der Kanzlei des Amtshauses nur zu Protokoll,<br />

berät sie in Abwesenheit der Parteien mit Äbtissin, Amtsfrauen<br />

und Beichtvater, faßt gemäß der Entscheidung der Äbtissin das Urteil ab<br />

und eröffnet es anschließend den Untertanen. Ebenso nimmt der Beamte<br />

die Ökonomiesachen zu Protokoll, trägt sie Äbtissin, Amtsfrauen und<br />

Beichtvater vor und teilt die hier gefällten Entscheidungen den Untertanen<br />

mit.<br />

Mit der aufsehenerregenden Visitation hatte Abt Anselm zwar die<br />

Äbtissin so eingeschüchtert, daß sie den DeckheJ 11i1 einmahl Zu berühren,<br />

villweniger ihne (nach dem gemeinen Sprichworth Zu reden) gar von dem Hafen Zu<br />

thun sich getrauen darf! (Fürst an vorderösterreichische Regierung 31. Okt.<br />

1752: 78,245). Jedoch hatte er den Bogen überspannt. <strong>Das</strong> zeigen die<br />

Reaktionen der Öffentlichkeit. Ein anonymes Schreiben an <strong>Wald</strong> sprach

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