13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 17. Innerklösterliches Leben 287<br />

kung zur Folge, daß von der Äbtissin über die Amtsfrauen bis hin zu den<br />

Laienschwestern der gesamte Frauenkonvent aus der Verwaltung aller<br />

weltlichen Angelegenheiten ausgeschaltet wurde und diese in die völlige<br />

Disposition der Beamten überging. <strong>Das</strong> bedeutete konkret, daß der Beichtvater<br />

die Leitung besaß, weil er vom Salemer Abt seit der Mitte des<br />

18. Jahrhunderts mit der Beaufsichtigung und Führung der Beamten und<br />

des Dienstpersonals beauftragt war. Daß die strenge Klausur in den<br />

Frauenklöstern tatsächlich dazu führte, daß die Nonnen sich nicht mehr<br />

in vollem Umfang mit den Temporalien - Wirtschaft, Verwaltung, Polizei<br />

und Gerichtsbarkeit - befassen konnten, und daß somit die Position der<br />

Paternitätsäbte automatisch gestärkt und ihr Einfluß nicht nur auf die<br />

Haushaltung, sondern auch auf die weltliche Herrschaftsverwaltung und<br />

die Politik der Frauenabteien ausgedehnt wurde, steht außer Zweifel. Diese<br />

Entwicklung war von Anfang an vorausgesehen worden: Nicht von<br />

ungefahr faßte bereits das 1626 nach Kaisheim einberufene oberdeutsche<br />

Nationalkapitel den Beschluß, daß der Visitator jeweils einen Mönch seines<br />

Klosters mit der Beaufsichtigung von Verwaltung, Arbeiten, Dienstleuten<br />

und Gesinde der Frauenklöster beauftragen müsse, damit keine Verwahrlosung<br />

eintrete (v gl. auch Statuten von 1627). Diese Bestimmung wurde<br />

in der Folgezeit wiederholt. Abt Anselm 11. Schwab von Salem ging<br />

schließlich so weit, kraft seines geistlichen und weltlichen oberherrlichen<br />

Ordinariats 1749 (Kopien in 78,227 und 78,244) unter Berufung auf das<br />

Nationalkapitel von 1626 den waldischen Beichtvater zum geistlichen Rat<br />

der Äbtissin zu ernennen und ihm nicht nur die Aufsicht über Verwaltung,<br />

Beamte und Familia WaIds zu übertragen, sondern auch die Pflicht, bei<br />

den Kanzleiverhörstagen Sitz und beratende Stimme zu führen, wo auch<br />

die Gerichts- und Verwaltungs sachen der weltlichen Klosterherrschaft<br />

behandelt wurden. Als Begründung führte er die Klausur an: So will es<br />

sich ... gezimmen, die unserem Ordinariat untergebene gaistliche Töchter als auserwählte<br />

Geschürr Gottes, kostbahre Per/ein und Gesponnsen Christi, so sich, umb<br />

der Welt Gefahren Zu entgehen, in eine engere Clausur verschlossen haben, mit allvätter/icher<br />

Vorsorg und Bestimmung eines recht anstänndtigen Ordinari-Beichtvattern<br />

... vätterlich Zu versehen. Dieser salemische Eingriff in die waldische<br />

Herrschaftsausübung führte zu weitreichenden Auseinandersetzungen mit<br />

Hohenzollern-Sigmaringen und Österreich und hatte schließlich die Auflösung<br />

des Paternitätsverhältnisses zur Folge (vgl. § 13,1 c).<br />

Die Frauenabteien nahmen die Einschränkungen nicht widerspruchslos<br />

hin. Nach der mit päpstlichen Dekreten gerechtfertigten Klausurverschärfung<br />

von 1742 schlug die Reichsäbtissin von Gutenzell <strong>Wald</strong> vor, alle<br />

unter salemischer Visitation stehenden Klöster sollten gemeinsam in Rom<br />

um Dispens von den scharfen Klausurvorschriften bitten, denn diese

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!