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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 9. Die Säkularisation 81<br />

versuchte sie, <strong>Wald</strong> unter Druck zu setzen. Nicht nur forderte sie das<br />

Oberamt Stockach auf, dem Kloster immer wieder die Errichtung eines<br />

weltlichen Damenstifts anzuempfehlen, sie verweigerte auch die Zustimmung<br />

zur Aufnahme von Novizinnen mit der Begründung, der Konvent<br />

habe sich noch nicht abschließend zu dieser Frage geäußert (14. Apr. 1791:<br />

78,280). Endlich verfügte ein Hofdekret vom 22. April 1791, die vorländischen<br />

Frauenklöster <strong>Wald</strong>, Heiligkreuztal, Günterstal, Wonnental und<br />

Urspring in ihrem gegenwärtigen Stand zu belassen und sie nur auf eigenen<br />

Wunsch in weltliche Stifte umzuwandeln (78,277. Geier, Kirchliche Reformen<br />

Josephs 11. S. 160).<br />

§ 9. Die Säkularisation<br />

Am Ende des Alten Reichs blieb die staatliche Zuordnung WaIds<br />

einige Zeit ungewiß. Im Vertrag von Brünn (10.-12. Dezember 1805)<br />

und im Frieden von Preßburg (26. Dezember 1805) hatten sowohl Baden<br />

als auch Württemberg Teile der vorderösterreichischen Besitzungen erhalten,<br />

Württemberg unter anderem die Landgrafschaft Nellenburg, deren<br />

Oberamt <strong>Wald</strong> bekanntlich unterstellt war. Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

brachte eine in Wien am 31. Dezember 1805 zustandegekommene<br />

Konvention nicht nur die so lange angestrebte Befreiung von<br />

der österreichischen Lehenschaft und damit die Souveränität, sondern<br />

regelte zugleich auch die Verhältnisse zu dem angrenzenden Württemberg<br />

(StaatsArchSig Ho 80 a, C I 2 a Nr. 27, hier auf den 1. Jan. 1806 datiert).<br />

Im besonderen anerkannte der württembergische Unterhändler von Normann-Ehrenfels,<br />

daß alle bisher von Habsburg im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen<br />

ausgeübten oder beanspruchten Rechte - darunter auch<br />

über Kloster <strong>Wald</strong> - zugunsten des Hauses Hohenzollern-Sigmaringen<br />

erloschen seien. Im Widerspruch zu dieser Abmachung bestand jedoch<br />

König Friedrich von Württemberg auf allen lehens- und landesherrlichen<br />

Rechten, die zuvor Österreich über Hohenzollern-Sigmaringen innegehabt<br />

hatte (Kallenberg, Fürstentümer Hohenzollern S. 98).<br />

Baden hatte bereits am 16. Dezember 1805 die waldischen Güter in<br />

Überlingen und - nach Mutmaßung des Klosters - auch diejenigen in<br />

Bermatingen, Markdorf und Allensbach sowie die Höfe in Sohl, Rast und<br />

Sahlenbach in Besitz genommen (StaatsArchSig Ho 157, ASO). Darüber<br />

hinaus aber erschien der badische Oberamtsrat Walcher am 17. oder<br />

18. Dezember in <strong>Wald</strong> selbst mit dem Auftrag, auch vom Kloster und<br />

seinem Zubehör provisorischen Besitz zu ergreifen. Schon zuvor hatte er<br />

in Begleitung von 24 bewaffneten Männern der Pfullendorfer Bürgerkom-

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