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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 115<br />

Vaterabt vornahm. Auch bei den Laienschwestern dehnten sich weltliche<br />

Probezeit und geistliches Noviziat in der zweiten Hälfte des<br />

18. Jahrhunderts gelegentlich weit über das jeweils vorgesehene eine Jahr<br />

hinaus aus, weil die staatliche Genehmigung für die Einkleidung und die<br />

Profeß nur zögernd erteilt wurde: So befanden sich die Schwesternnovizinnen<br />

Schweickart, Frey und Osterrieder 1790 bereits im vierten Noviziatsjahr<br />

(78,280). Während des weltlichen und geistlichen Noviziats bezahlten<br />

die Schwestern ein Kostgeld, das niedriger als das der Nonnennovizinnen<br />

war und in den Jahren um 1740 wöchentlich 1 fl betrug. Es<br />

wurde entweder aus der mitgebrachten Ausstattung bestritten oder extra<br />

berechnet. Ob es nur dann entrichtet werden mußte, wenn die Novizin<br />

vor der Profeß austrat, ist unsicher (vgl. Aufnahme Bayer 1740: 78,178.<br />

Laur 1744: 78,242).<br />

Während des Noviziats waren die Schwestern streng vom Konvent<br />

getrennt zu halten - wie übrigens auch die Chorfrauennovizinnen. Gegen<br />

Ende des geistlichen Noviziats wurden sie im Kapitel vermutlich mehrmals<br />

vorgestellt (revidierte Kongregationsstatuten 1654: GenLandArchK 98/<br />

2328) und ihnen in <strong>Wald</strong> dabei dieselben Fragen wie den Frauennovizinnen<br />

gestellt, zusätzlich der speziellen Sonderfrage: Wollt Ihr auch in allen<br />

Krankheiten oder sonst beschwerlichen Zuständen sowohl Frauen als<br />

Schwestern williglich dienen und aufwarten? (Novizenbefragung 18. Jahrhundert:<br />

78,233.)<br />

Nach Vollendung der Novizenzeit folgte die Profeß, die bei den<br />

Konversen in einem Gehorsamsgelübde bestand, das die Schwestern im<br />

Kapitel der Nonnen in die Hände der Äbtissin ablegten. Nach den revidierten<br />

Statuten von 1654 sagten die Konversen dabei: Vater (Mutter), ich<br />

verspreche Euch den Gehorsam in gutem bis in den Tod. Somit hatte sich der<br />

Wortlaut seit den Anfangen des Konverseninstituts nicht geändert. Dieses<br />

Gehorsamsversprechen schloß die übrigen Ordensgelübde der Keuschheit<br />

und der Armut mit ein 1). Eine Profeß in der Kirche wie bei den Konventualen<br />

war nicht vorgesehen, fand in <strong>Wald</strong> aber ganz offensichtlich doch<br />

statt - wenigstens im 18. Jahrhundert - und zwar vor dem Vaterabt<br />

(vgl. Maria Apollonia Widmar 1733-1757).<br />

In <strong>Wald</strong> ist die Profeßformel der Laienschwestern nicht überliefert.<br />

Vermutlich kurz vor 1700 erließ der Abt von Salem als Präses der oberdeutschen<br />

Zisterzienser kongregation jedoch die Anordnung, daß zukünftig<br />

die Laienschwestern in den Frauenklöstern ihre Profeß mit denselben<br />

Worten wie die Konventsfrauen, nur in deutscher Sprache, abzulegen<br />

1) HOFFMANN, Konverseninstitut S. 58 f. PH. HOFMEISTER, Die Rechtsverhältnisse<br />

der Konversen S. 16 f.

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