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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 279<br />

LandArchK 98/2329). Kurze Zeit später sprach sich die Ritterschaft beim<br />

Kaiser indes erneut gegen die Reform der widerstrebenden Abteien <strong>Wald</strong>,<br />

Heiligkreuztal, Gutenzell und Baindt aus. Rudolf hatte auf Intervention<br />

der Ritterschaft schon vor längerem wegen der Reform Kontakte mit dem<br />

Papst aufgenommen. Nachdem die römische Kurie Kardinalbischof Andreas<br />

von Konstanz zum Kommissar ernannt und mit der Reform der<br />

Frauenklöster beauftragt hatte, entschied der Kaiser in seiner Eigenschaft<br />

als oberster Vogt und Schutzherr der betroffenen Frauenzisterzen, die<br />

Angelegenheit über den kaiserlichen Orator in Rom in unmittelbaren<br />

Verhandlungen mit dem Papst endgültig zu regeln. Sein Ziel war, mit<br />

Rücksicht auf die fast geschlossen beim alten Glauben verbliebene schwäbische<br />

Reichsritterschaft und auf die kaiserlichen Schutzrechte die anstehende<br />

Visitation und Reform bis zu einer Übereinkunft mit dem Papst zu<br />

verhindern. Sollte der Papst nicht bereit sein, die Klöster beim alten<br />

Herkommen zu belassen und auf der Durchführung der Visitation durch<br />

den Bischof von Konstanz beharren, beabsichtigte Rudolf, zur Wahrung<br />

der weltlichen Reichsinteressen an den Temporalien seinerseits Kommissare<br />

einzusetzen. In diesem Sinne legte er auf Veranlassung der Ritterschaft<br />

dem Bischof von Konstanz im September 1598 (GenLandArchK 98/2329.<br />

98/2334) nahe, die päpstliche Kommission während der kaiserlichen Verhandlungen<br />

mit Rom ruhen zu lassen und auch dem Abt von Salem keine<br />

Reformmaßnamen zu gestatten. Er betonte, jeder Römische Kaiser suche<br />

zu unterbinden, daß römische Kommissionen Neuerungen einführten, die<br />

zum Schaden der adligen Klöster und der schwäbischen Reichsritterschaft<br />

ausschlügen, weil diese römischen Kommissionen oft nur ungenügend<br />

über das deutsche Herkommen und die Reichsangelegenheiten informiert<br />

seien. Den Abt von Salem beschied er gleichzeitig (GenLandArchK 98/<br />

2329. 98/2334), die Reichsritterschaft stimme in der Frage der Reform<br />

keineswegs mit Salem überein, sie müsse jedoch noch abschließend Stellung<br />

nehmen; ohne kaiserliche Zustimmung könnten mit der Ritterschaft<br />

keine verbindlichen Abmachungen über die Klöster getroffen werden, und<br />

über die Bitte um ein Reformmandat werde er erst entscheiden, wenn die<br />

strittigen Punkte mit dem Papst geklärt seien. Die vier Frauenabteien<br />

<strong>Wald</strong>, Heiligkreuztal, Gutenzell und Baindt wies Rudolf im November<br />

1598 an, niemanden eine Visitation vornehmen und von keiner Seite<br />

Neuerungen einführen zu lassen (GenLandArchK 98/2329).<br />

Bis Anfang des 17. Jahrhunderts blieb die Frage der Reform offen<br />

(Reichs ritterschaft an Gutenzell 15. Mai 1601: 78,1). 1601 erließ das Generalkapitel<br />

des Ordens spezielle Reformvorschriften für die Frauenklöster,<br />

die den religiösen Tagesablauf, Liturgie, Wirtschaftsverwaltung, Ausschluß<br />

von weltlichem Personal, Eintritt von Novizen, Klausur und die Pflichten

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