13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 17. Innerklösterliches Leben 285<br />

Die absolute Stabilitas loci wurde unter Berufung auf das Tridentinum<br />

festgeschrieben. Nur bei Pestilenz, großem Brand und Siechtum durfte<br />

gemäß den Bestimmungen des Tridentinischen Konzils mit Erlaubnis des<br />

Ordinarius das Kloster nach der Profeß wieder verlassen werden. Bäder<br />

und Kuren außerhalb der Klausur waren verboten, weil es besser sei, in<br />

der Klausur in Unschuld zu sterben und so den Himmel mit Krankheit ·<br />

zu gewinnen, als im Auslaufen mit Ärgernis zugrundezugehen (Konstitutionen<br />

der Frauenklöster. Reform-Charta Salems von 1708). Auch die<br />

im Hinblick auf die Wirtschaftsverwaltung genehmigten Erleichterungen<br />

wurden wieder zurückgenommen. Nur noch innerhalb der Klostermauern<br />

durften Äbtissin und Bursiererin samt einer zweiten Frau Inspektionsgänge<br />

machen (ebenda). Es durften keine Gäste eingeladen und festlich verpflegt<br />

werden, vielmehr waren alle, die von selbst kamen, ohne Rücksicht auf<br />

ihren Stand gleich und entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten<br />

des jeweiligen Klosters zu behandeln (Reform-Charta Salems 1708). Hingegen<br />

mußte, sicher auf Druck der Umstände und der betroffenen Personenkreise,<br />

im Gegensatz zu den Anordnungen des Generalkapitals von<br />

1738 gestattet werden, daß Gäste am Redegatter gemeinsam mit den<br />

Frauen, einzeln oder mit dem ganzen Konvent, zu Mittag essen durften.<br />

Keinesfalls aber durfte am Abend mit Gästen zusammen am Redfenster<br />

gegessen werden, selbst nicht mit Eltern und Geschwistern. Gästen war<br />

es sogar erlaubt, den Konvent zur Gasterei an die Tafel auf die Abtei bis<br />

zur Vesperzeit zu bitten, wenn dies auch so selten wie möglich praktiziert<br />

werden sollte. Die Nonnen durften nur bis zur Vesperzeit mit den Gästen<br />

am Redfenster sprechen (Visitations-Chartae Salems 1745 und 1746), doch<br />

konnte bei vornehmen Gästen Verlängerung gewährt werden. Auch dem<br />

Beichtvater war verboten, den Konvent zum gemeinsamen Abendessen<br />

ans Redegatter zu laden (Abt von Salem an Frauenklöster 22. Dez. 1734:<br />

78, 232). Die Regelungen über das Essen mit Gästen zeigen, welche<br />

Bedeutung der gesellschaftliche Verkehr zwischen den Klöstern und weltlichen<br />

Kreisen, in erster Linie mit der Verwandtschaft der Konventualinnen,<br />

aber auch mit dem benachbarten Adel und den Vertretern der verschiedenen<br />

politischen Mächte hatte.<br />

Als Maßnahme zur Überwachung der Nonnen ordnete das 1738 in<br />

Citeaux zusammengetretene Generalkapitel an, daß alle Zellen die gleichen<br />

Schlüssel haben mußten, um der Äbtissin den ungehinderten Zutritt zu<br />

gewähren, und daß an jeder Zellentür ein Loch mit einem Schiebebrett<br />

anzubringen war, durch welches die Äbtissin jederzeit die Nonnen kontrollieren<br />

konnte. Eine Erleichterung gewährte das Generalkapitel von<br />

1738 insoweit, als es den Klosterfrauen gestattete, außer den gemeinsamen<br />

Klostergarten auch noch einen anderen etwa beim Kloster gelegenen und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!