13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 17. Innerklästerliches Leben 281<br />

der Komplet kontrollieren konnten, ob alle Konventualinnen der Gewissenserforschung<br />

oblagen. Außerdem empfahl er, alle Jahrtage und die<br />

damit verbundenen vielfältigen Gebetsverpflichtungen zu einem gemeinsamen<br />

monatlichen Anniversarium für die Wohltäter zusammenzulegen<br />

oder auf andere Weise die Frauen von den selbstauferlegten außerordentlichen<br />

Gebeten zugunsten der üblichen gottesdienstlichen Pflichten zu<br />

befreien. Neue Gebetsstiftungen durften laut Generalkapitelsbeschluß<br />

künftig nur noch mit Erlaubnis des Generalkapitels, des Ordensgenerals<br />

oder des Pater immediatus eingerichtet werden. Ferner ordnete er an zu<br />

prüfen, ob tatsächlich täglich mindestens zwanzig Ampeln · im <strong>Wald</strong>er<br />

Nonnenchor brennen müßten. Die Entscheidung über seine Anregungen<br />

überließ er dem Abt von Salem, dessen Entschließungen indes nicht<br />

überliefert sind.<br />

3. Seit dem 17. Jahrhundert<br />

Nach Bildung der oberdeutschen Zisterzienserkongregation (vgl.<br />

§ 13,1 b) war <strong>Wald</strong> an die Befolgung der Kongregationsstatuten und der<br />

Beschlüsse der National- bzw. Provinzialkapitel gebunden. Den folgenden<br />

Ausführungen wurden daher in erster Linie zugrundegelegt die auf den<br />

Nationalkapiteln in Kaisheim 1626 (GenLandArchK 65/165) und Salem<br />

1627 in ihre endgültige Fassung gebrachten Statuten mit einem speziellen<br />

Auszug für die Frauenklöster (GenLandArchK 98/2328), die vom Provinzialkapitel<br />

zu Schöntal 1642 für die Frauenklöster erstellten Statuten<br />

(GenLandArchK 98/2328), die 1654 auf dem Nationalkapitel zu Rottweil<br />

in Anwesenheit des Ordensgenerals Claudius Vaussin revidierten Kongregationsstatuten<br />

(ebenda), die undatierte Klausurordnung für die Klosterfrauen<br />

der oberdeutschen Zisterzienserkongregation (GenLandArchK 98/<br />

2330) und die in das erste Viertel des 18. Jahrhunderts zu datierenden<br />

Konstitutionen der Frauenklöster in der oberdeutschen Kongregation<br />

(GenLandArchK 65/176). Hinzugezogen wurden ferner die Beschlüsse des<br />

Generalkapitels zu Citeaux über die Frauenklöster von 1738 (Gen-<br />

LandArchK 98/2328) und die von Salem für die seiner Visitation untergebenen<br />

Frauenabteien erlassenen Reformations- oder Visitations-Chartae<br />

aus den Jahren 1708 (GenLandArchK 98/2328),1745 (ebenda) und 1746<br />

(ebenda; vgl. auch FAS, <strong>Wald</strong> 78,232).<br />

K 1 aus u r: Den breitesten Raum nahmen die Bestimmungen für die<br />

Klausur in den Frauenklöstern ein. Sie verschärften sich bis ins 18. Jahrhundert<br />

hinein fortlaufend und wurden Anlaß zu ernsthaften Auseinandersetzungen<br />

zwischen Kloster Salem und den seiner Paternität unterstell-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!