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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 273<br />

gebot 1586, jede Klosterfrau müsse einmal jährlich der Äbtissin Rechenschaft<br />

über ihr Einkommen aus Leibgedingen und dessen Verwendung<br />

für Verköstigung und Kleidung ablegen, und wies Äbtissin und Priorin<br />

an, die Anlage der privaten Einnahmen zu überwachen. Laut Anweisung<br />

von Nikolaus Boucherat 1. durften die Nonnen Briefe und Geschenke nur<br />

mit Erlaubnis der Äbtissin empfangen und absenden. Die Bücher der<br />

Konventualinnen mußten von Beichtvater oder Visitator zuvor begutachtet<br />

werden.<br />

Der Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung galten die Befehle Abt<br />

Beats von Lützel, daß die Äbtissin zu allen Entscheidungen über Klosterangelegenheiten<br />

die Priorin und etwa vier ältere Konventsfrauen hinzuzuziehen<br />

habe; ferner, daß alle weltlichen Klosterbeamten jährlich in<br />

Anwesenheit von mehreren Konventualinnen und Beichtvater der Äbtissin<br />

Rechnung legen müßten, was in <strong>Wald</strong> bisher nicht geschehen war.<br />

Im Jahr 1591 visitierte Claudius Germain, Prior von Citeaux, als<br />

Kommissar des Ordens generals anscheinend sämtliche salemischen<br />

Frauenklöster (GenLandArchK 98/2328). Er fertigte eine für alle<br />

Abteien geltende Visitations-Charta an, die Abt Christian von Salem<br />

verdeutschen und an die Frauenzisterzen verteilen mußte. In ihr erließ<br />

Prior Germain Anordnungen über die Verrichtung des Gottesdienstes, das<br />

Silentium an den regularischen Orten, den häufigeren Kommunionsempfang<br />

(besonders im Advent, der Christwoche und den Fasten), das <strong>Sacra</strong>rium,<br />

in dem nur drei Hostien aufbewahrt werden sollten, die vom<br />

Beichtvater stets sonntags konsekriert werden mußten, über die ordensgemäße<br />

Kleidung, die ohne Erlaubnis des Visitators auch bei Hitze,<br />

bestimmten Arbeiten und Reisen nicht abgelegt werden durfte, über die<br />

Einhaltung der Klausur, die von den Nonnen ohne Erlaubnis der Äbtissin<br />

oder Priorin (bzw. ohne Erlaubnis des Visitators für auswärtiges Übernachten)<br />

nicht verlassen und von keinen weltlichen Personen außer den<br />

nächsten Verwandten zur Bewirtung, von Arzt und Handwerkern nach<br />

erhaltener Genehmigung betreten werden durfte, über die Besetzung der<br />

Pforte mit einer alten gottesfürchtigen Frau geistlichen oder weltlichen<br />

Standes, die den Pfortenschlüssel tagsüber verwahren und nachts der<br />

Äbtissin aushändigen mußte, und über den für alle Frauen verbindlichen<br />

täglichen gemeinsamen Konventstisch, von dem nur Äbtissin und Amtsfrauen<br />

dispensiert waren, die auf der Abtei essen und dazu auch andere<br />

Konventsfrauen einladen durften.<br />

Eine Zusammenstellung von Punkten, die in die Visitationsurkunden<br />

der Frauenzisterzen aufgenommen werden sollten, aus dem Jahr 1598<br />

enthält folgende Bestimmungen (GenLandArchK 98/2328): Die drei ewigen<br />

Gelübde sind strikt einzuhalten. Keine Nonne darf eine eigene Haus-

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