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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 215<br />

III. alle Gewalt auf geistlichem und weltlichem Gebiet von allem Anfang<br />

an über die Frauenklöster erhalten habe (Visitations-Charta für die Frauenklöster:<br />

GenLandArchK 98/2328).<br />

Der Abt von Salem gab seine Zustimmung zur Person des waldischen<br />

Amtmanns, er genehmigte Form und Inhalt der Bestallungsverträge, versah<br />

den Beamten in Salem mit entsprechenden Dienstinstruktionen und<br />

vereidigte ihn (v gl. den Salmansweilischen Bienenstock, 1700, Auszüge:<br />

40,1). Die Äbtissin konnte ihrem Vaterabt zwar einen Kandidaten vorschlagen,<br />

Zusagen aber nur unter Vorbehalt der Ratifizierung des Abtes<br />

machen (so etwa 1607: GenLandArchK 65/252 BI. 12 r.). Denn sie durfte,<br />

nach eigener Aussage von 1641, keinen Amtmann ohne Konsens des Pater<br />

immediatus annehmen (GenLandArchK 65/252 BI. 12 v.). 1629 verzichtete<br />

sie sogar ganz darauf, von sich aus einen Beamten zu suchen, und bat<br />

statt dessen den Abt von Salem, ihr Kloster mit einem neuen Oberamtmann<br />

zu versehen (GenLandArchK 65/252 BI. 12 v. Ebenda 98/2931: Schreiben<br />

6. Febr. 1629). Als sie 1701 aber eigenmächtig einen Oberamtmann einstellte,<br />

ließ Abt Stephan Jung eine solche Freiheit für diesmal nur deshalb<br />

durchgehen, weil die Sache ohne Bloßstellung der Äbtissin und ohne<br />

Nachteile für den Beamten nicht mehr rückgängig zu machen war. Er<br />

schärfte der Äbtissin jedoch ein, daß sie in Zukunft vor der endgültigen<br />

Zusage den Vaterabt über die Qualitäten des Bewerbers unterrichten und<br />

dessen Entschließung abwarten müsse (GenLandArchK 98/2935: Schreiben<br />

vom 20. Dez. 1701). Die Bestallungsverträge für die Beamten sandte<br />

die Äbtissin nach Salem ein (so etwa 1629 und 1702 nachweisbar), damit<br />

sie dort nach Gutdünken abgeändert oder in der vorgeschlagenen Form<br />

genehmigt würden 1). Ausgestellt wurden die Verträge zwar von Äbtissin,<br />

Priorin und Konvent, jedoch mußte der Konsens des Vaterabts schriftlich<br />

angefügt sein. Zudem hatte der Beamte dem Abt einen Revers auszustellen<br />

(so 1738: Abt an die oberösterreichische Regierung: GenLandArchK 98/<br />

2933).<br />

Der Abt von Salem forderte von den Beamten der seiner Paternität<br />

anvertrauten Frauenklöstern einen Amtseid auf seine Person (vgI. 1688:<br />

GenLandArchK 65/252 BI. 13 r.). Diese Vereidigung fand nachweislich seit<br />

dem 17. Jahrhundert in Kloster Salem statt. Ein solcher Amtseid des<br />

waldischen Amtmanns ist erstmals im Jahr 1607 belegt. Mit ihm verpflichtete<br />

sich der Beamte, den Befehlen und Anordnungen des Abts in dessen<br />

Eigenschaft als geistlicher Oberer und ordentlicher Visitator WaIds, soweit<br />

sie Kloster <strong>Wald</strong> betrafen, sowie auch Äbtissin und Konvent gehorsam zu<br />

1) GenLandArchK 65/252 BI. 12 v. Ebenda 98/2931: Schreiben vom 6. Febr.<br />

1629. Ebenda 98/2935: Schreiben vom 21. Jan. 1702.

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