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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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100 4. Verfassung<br />

Einkleidung in das geistliche Noviziat warten mußten (z. B. von Hundbiß,<br />

von Staab: 78,279. 78,280). Ebensogut aber kam es auch vor, daß mit der<br />

verlängerten Probezeit samt dem geistlichen Noviziat die Zeitspanne bis<br />

zur Erreichung des staatlich vorgeschriebenen Profeßalters überbrückt<br />

werden sollte oder mußte (Antrag an die vorderösterreichische Regierung<br />

4. Jan. 1783: 78,178). Schließlich konnte die Probezeit dann über das<br />

übliche Maß hinaus ausgedehnt werden, wenn der Konvent sich über die<br />

Eignung der Novizin nicht schlüssig war (z. B. Maria Cäcilia Mayer 1775:<br />

78,264).<br />

Bei Beendigung des weltlichen Noviziats entschied der Konvent durch<br />

Abstimmung über die Aufnahme in das geistliche Noviziat (z. B. 23. Mai<br />

1775: 78,264). Die weltliche Probezeit schloß mit der Einkleidung ab. Ihr<br />

voraus ging eine Generalbeichte (revidierte Statuten der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation 1654: GenLandArchK 98/2328). Bei der Einkleidung<br />

erhielt die Kandidatin die weiße Novizenkleidung - weshalb<br />

die Novizinnen als weiß gewylet von den schwarz gewylet Konventsfrauen<br />

unterschieden wurden (Seelb. BI. 51 v.) - und den von der Äbtissin<br />

gewählten Klosternamen und trat damit in das geistliche Noviziat ein. Die<br />

Einkleidung nahm der Vaterabt vor, dem auch die Festsetzung des Termins<br />

in Übereinstimmung mit der Äbtissin oblag. Die Einkleidungsfeier fand<br />

bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts offenbar im öffentlich zugänglichen<br />

Teil der Klosterkirche in <strong>Wald</strong> statt, wurde aber kurz vor 1791 auf den<br />

Nonnenchor verlegt. Damit verlor sie anscheinend auch einen Teil ihrer<br />

Festlichkeit. Jedenfalls hielt die Äbtissin damals das Brautkleid für die<br />

Einkleidung einer Novizin nicht für unerläßlich (Schreiben an den Abt<br />

von Tennenbach vom 1. Sept. 1791: 78,281). Die Novizinnen legten bei<br />

der Einkleidung keine Ordensgelübde ab. Deshalb konnte jede eingekleidete<br />

Frau während des geistlichen Noviziats ohne weiteres sowohl aus<br />

freien Stücken wieder austreten als auch vom Konvent entlassen werden<br />

(Bericht an die vorderösterreichische Regierung vom 3. Juli 1788: 78,279).<br />

Der geistlichen Feier folgte ein weltliches Festmahl, an dem die Familie<br />

der eingekleideten Frau, vor allem ihre Eltern und Geschwister, teilnahmen.<br />

Die Kosten trugen die Eltern.<br />

Noviziat<br />

Novizen mußten nach den Generalkapitelsbeschlüssen des 12. bis<br />

14. Jahrhunddrts 18 Jahre alt (Krenig, Frauenklöster S.51), nach den<br />

Vorschriften der Generalkapitel von 1584 und 1605 sowie der 1654 revidierten<br />

Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation (Gen-<br />

LandArchK 98/2328) 15 Jahre alt sein. Durchbrechungen dieser Bestim-

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