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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 14. Beziehungen zum Schutzvogt 247<br />

ringens zu einer reichslehenbaren Grafschaft die Angliederung der Zisterze<br />

an Sigmaringen. Daß diese Integration aber nicht vollständig war, zeigt<br />

sich daran, daß <strong>Wald</strong> am Ende des 15. Jahrhunderts wieder Verbindung<br />

zum Reich aufnahm und 1496 von Maximilian I. die Zusage von Schutz<br />

und Schirm des Reichs erhielt (U 668). <strong>Das</strong> Schutzprivileg wurde von fast<br />

allen nachfolgenden Kaisern bis zu Karl VI. bestätigt: Von Karl V. 1541<br />

(U 757), Ferdinand I. 1559 (U 782), Maximilian 11. 1566 (U 795), Rudolf 11.<br />

1578 (U 828), Matthias 1612 (U 926), Ferdinand 11. 1621 (U 961), Leopold<br />

1682 (U 1055) und Karl VI. 1713 (U 1094). Nach dem Aussterben der<br />

Werdenberger gelangte Sigmaringen 1535 an die Grafen von Zollern, jetzt<br />

jedoch als österreichisches Lehen und nicht wie bisher als Reichslehen. Da<br />

das Reich aber nicht auf die Steuern der Grafschaft Sigmaringen verzichten<br />

wollte, kam es zu einem Reichskammergerichtsprozeß, dessen 1588 gefälltes<br />

Urteil lautete, für Sigmaringen seien die Reichssteuern zu erlegen.<br />

Wegen dieser Entscheidung entstanden tiefgreifende Differenzen zwischen<br />

den Zollern und den Habsburgern, die sich am Besteuerungsrecht und an<br />

der Landeshoheit entzündeten (v gl. § 15). Da Habsburg zusammen mit<br />

Sigmaringen auch die Vogtei über Kloster <strong>Wald</strong> als Pertinenz der Grafschaft<br />

an die Zollern verliehen hatte (StaatsArchSig Ho 80, U 24. Dez.<br />

1535), wurde die Zisterze automatisch in diese Auseinandersetzungen<br />

involviert. Die Grafen von Zollern übten, wie die Werdenberger das getan<br />

hatten, die Vogtei, die Hochgerichtsbarkeit und die Forsthoheit über das<br />

Kloster und dessen Niedergerichtsbezirk aus. Beim Versuch der Zollern,<br />

ihre Territorialhoheit über Sigmaringen auszubauen bzw. zu verteidigen<br />

und dabei ihre Herrschaft auch über <strong>Wald</strong> zu intensivieren, kam es schon<br />

bald zu Meinungsverschiedenheiten mit der Abtei über Charakter und<br />

Inhalt der Vogtei, über die Zuständigkeit für hohe und niedere Gerichtsbarkeit<br />

und über die auf der Forst- und Jagdhoheit beruhenden Rechte<br />

des Grafen und Pflichten des Klosters. Bezeichnend für das Selbstverständnis<br />

der Zisterze um 1550 ist, daß <strong>Wald</strong> darauf pochte, das Kloster stünde<br />

unter kaiserlichem Schutz, und Äbtissin und Konvent hätten den Inhaber<br />

der Grafschaft Sigmaringen aus freien Stücken zum unmittelbaren Schirmherrn<br />

der Abtei gewählt (StaatsArchSig Ho 157, A 20). Mit Unterstützung<br />

der Ritterschaft in Schwaben kam 1557 ein Vertrag zwischen <strong>Wald</strong> und<br />

dem Grafschaftsinhaber zustande, der zwar die niedergerichtliche Obrigkeit<br />

des Klosters bestätigte, im übrigen aber die Position des Grafen als<br />

Vogt, hohe Obrigkeit und Forsthoheit über die Zisterze stärkte<br />

(StaatsArchSig Ho 157, U 29. Juli 1557). Der Graf war auf dem Weg, die<br />

Landesherrschaft über das Kloster zu errichten. Gegen Ende des 16.<br />

Jahrhunderts interpretierten die Grafen von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

die Vogtei über <strong>Wald</strong> als Kastenvogtei. <strong>Das</strong> Kloster mußte in einem 1590

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