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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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230 4. Verfassung<br />

nun entschiedener auf. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Konstitutionen<br />

der General- und Nationalkapitel seien für die Frauenklöster nicht<br />

bindend, weil sie ohne Zustimmung der Äbtissinnen beschlossen worden<br />

seien. <strong>Wald</strong> habe die Bestimmungen der neuen Ordenssatzungen, der<br />

Rottweiler Statuten der oberdeutschen Kongregation von 1654 und des<br />

Generalkapitels von 1738, soweit sie die Temporalien betreffen, nie angenommen<br />

oder beachtet. Den General- und Nationalkapitelsbeschlüssen<br />

fehle nicht nur die päpstliche, kaiserliche und landesherrliche Bestätigung,<br />

ihnen stehe auch die Autorität der Benediktinerregel, der Charta caritatis,<br />

des Zisterzienserprivilegs und ebenso der waldische Stiftungsbrief entgegen<br />

1). Äbtissin Maria Dioskora kam nun der Aufforderung der Sigmaringer<br />

und Innsbrucker Regierung nach und entfernte den Beichtvater aus<br />

den Kanzleiverhören (Schreiben an Sigmaringer Regierung und Kanzler<br />

1. und R Okt. 1752: 78,249), obwohl Abt Anselm dagegen protestierte<br />

und die in alter Form abgehaltenen Verhöre als unstatthafte Winkelverhöre<br />

diskreditierte (Protokoll des Sigmaringer Kanzlers 10. Okt. 1752: 78,249).<br />

Außerdem erklärte sie sich inoffiziell damit einverstanden, daß Sigmaringen<br />

als Schutz- und Schirmherrschaft beim österreichischen Lehenhof in<br />

Innsbruck und bei der Kaiserin Beschwerde gegen Salem führte und um<br />

eine Untersuchungskommission zur Wahrung der landesherrlichen Rechte<br />

nachsuchte (Schreiben an den Basler Domherrn Knupfer 22. Okt. 1752:<br />

78,236).<br />

Im Einverständnis mit <strong>Wald</strong> beantragte Fürst Josef von Hohenzollern-<br />

Sigmaringen bei der oberösterreichischen Regierung und bei der Kaiserin,<br />

den Kaiserlichen Minister beim Schwäbischen Kreis, Baron Ramschwag,<br />

mit der Kommission zu beauftragen (31. Okt. 1752: 74,10; 78,245. Vgl.<br />

auch Innsbrucker Regierungsreskript 9. Dez. 1752: 78,249), weil alle drei<br />

beteiligten Parteien - <strong>Wald</strong>, Salem und Sigmaringen - im Schwäbischen<br />

Kreis lagen (Äbtissin an Basler Domherrn Knupfer 22. Okt. 1752: 78,236).<br />

Innsbruck erklärte sich jedoch für unzuständig, weil sich der Hofkommissar<br />

für die österreichischen Vorlande, Vogt von Summerau, bereits in<br />

die Auseinandersetzungen WaIds mit Salem eingeschaltet habe (Reskript<br />

9. Dez. 1752: 78,249), und im Dezember erhielt Summerau durch Hofresolution<br />

den Auftrag, in <strong>Wald</strong> keine salemischen Neuerungen im weltlichen<br />

Bereich zu dulden. Summerau verbot daraufhin Kloster <strong>Wald</strong> im Januar<br />

1753,. die Ordenskommission ohne österreichische Genehmigung zuzulassen,<br />

und kündigte die Entsendung einer gleichzeitig mit der Ordenskom-<br />

1) Vgl. Schreiben an den Ordensgeneral 3. Sept. 1752 (78,233; 78,249) und an<br />

Kloster Olsberg 18. Dez. 1752 (78,253); Anmerkungen zu den Schreiben des Nuntius<br />

in Luzern (78,227) und waldische Gravamina von 1770, Gravamen 14 (78,225).

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