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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 19. Wallfahrten und Prozessionen 325<br />

litanei. In der Kirche fand eine Messe statt, an die Elevation schloß sich<br />

die Litanei von der hl. Kunigunde an. Der Messe folgte die des Pfarrers<br />

von Linz, die abgelesen wurde. Nach deren Ende setzten die Kreuzgänger<br />

ihre Prozession mit dem freudenreichen und schmerzhaften Rosenkranz,<br />

beschlossen mit: "Im Namen Gottes des Vaters" usw., fort, die Klosterfrauen<br />

sangen zwei geistliche Lieder, nach deren Beendigung beim Austritt<br />

aus dem <strong>Wald</strong> auf das Feld der dritte und letzte Rosenkranz gebetet und<br />

mit dem christlichen Glauben und der Lauretanischen Litanei abgeschlossen<br />

wurde, als die Klosterkirche wieder erreicht war.<br />

Im Jahr 1742 wird ein Kreuzgang erwähnt, der am Markusfest nach<br />

Kappel (nahe <strong>Wald</strong>) gemacht werden sollte, möglicherweise für die Wohltäter<br />

von Kloster <strong>Wald</strong> (Spezifikation der <strong>Wald</strong>er Jahrzeiten: 78,240).<br />

Schon 1769 stellte die vorderösterreichische Regierung in Freiburg auf<br />

kaiserliche Erlässe hin Überlegungen an, auf was für ein schicklich und<br />

unanstösßige Art etwa tkrley dem Nahrungs-Stande und der Landwürtschafft so<br />

nachtheilige viele Wahlfahrten und Proceßionen eingeschränckt und nach und nach<br />

abgethann werden könnten (StaatsArchSig Ho 157, Neuverz. Akten 11 3016),<br />

und forderte Kloster <strong>Wald</strong> zu einer Stellungnahme auf. <strong>Wald</strong>, das sich in<br />

seinem Antwortschreiben ebenfalls zu der Auffassung bekannte, daß das<br />

übermäßige Wallfahrts- und Prozessionswesen beschränkt werden müsse,<br />

schlug vor, jedem Ort nur noch Prozessionen entweder zur eigenen<br />

Pfarrkirche oder zum nächstgelegenen Ort mit konsekrierter Kirche oder<br />

Kapelle zu gestatten. Wie sich die seit 1772 tatsächlich eingeleiteten Beschränkungen<br />

von Wallfahrten und Prozessionen durch einschneidende<br />

kaiserliche Verordnungen t) im waldischen Herrschaftsgebiet auswirkten,<br />

läßt sich nicht feststellen, weil spätere Nachrichten über Wallfahrten fast<br />

völlig fehlen.<br />

In den Rechnungen zwischen 1790 und 1796 (F AS, <strong>Wald</strong>er Rechnungen)<br />

sind zwar weiterhin Beträge enthalten, die das Kloster für Opfer und<br />

Messen an das heilige Blut nach Weingarten, an Eulogius nach Afthol-<br />

1) G. SCHREIBER, Wallfahrt und Volkstum in Geschichte und Leben (Forschungen<br />

zur Volkskunde 16/17) 1934 S.73-82 und GEIER, Kirchliche Reformen<br />

Josephs H. S. 189 führen als wichtigste kaiserliche Verordnungen an: 11. Apr. 1772<br />

und 22. März 1777: Verbot von Wallfahrten, bei denen die Wallfahrer über Nacht<br />

ausbleiben, und die außerhalb der österreichischen Erblande führen; 8. Jan. 1783:<br />

Aufhebung aller Stiftungen auf Prozessionen und Wallfahrten und Verwendung<br />

ihrer Fonds für die Jugenderziehung; 28. Aug. 1783: Verbot der Mitführung von<br />

Statuten bei den künftig noch erlaubten Prozessionen; 21. März 1784: Anordnung,<br />

daß in allgemeinen Notfällen höchstens zwei Prozessionen an Sonn- oder Feiertagen<br />

auf Anordnung des Ordinarius abgehalten, und daß Wallfahrten und Prozessionen<br />

nur mit Begleitung des zuständigen Seelsorgers ausgeführt werden dürfen.

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