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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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298 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

weiß gekleidet, aber ohne Skapulier, und, wenn sie keinen Mantel trugen,<br />

mit einer vorne herunterhängenden weißen Zunge (Provinzialkapitel zu<br />

Schöntal 1642). Die Laienschwestern hatten im Noviziat braune Kleider,<br />

die sich sonst aber nicht von denen der Chorfrauennovizinnen unterschieden.<br />

Auch nach der Profeß trugen sie weiterhin braune Kleidung (Provinzialkapitel<br />

zu Schönta11642) und ein Skapulier, dessen Länge und Form<br />

sich öfter wandelten: Nach den Kongregationsstatuten von 1654 reichte<br />

es nur bis zum Knie und fehlte auf dem Rücken ganz, nach den Anordnungen<br />

des Schöntaler Provinzialkapitels aber war er vorne und hinten<br />

gleich lang und besaß zwei runde, wie eine Zunge zugeschnittene Enden,<br />

das Nationalkapitel von 1683 (erwähnt in den Konstitutionen der Frauenklöster:<br />

GenLandArchK 65/176) dagegen sprach von einern viereckigen<br />

Skapulier, das sowohl vorne als auch hinten wesentlich kürzer als der<br />

Rock sein mußte. Der Gürtel der Laienschwestern war aus schwarzem<br />

Leder, nicht aus Band (Konstitutionen der Frauenklöster). Laut den Beschlüssen<br />

des Überlinger Nationalkapitels von 1659 (GenLandArchK 98/<br />

2328) durften die Laienschwestern in Zukunft keine Mäntel mehr tragen.<br />

Nachts schliefen alle Ordensleute in einern schwarzen (Provinzialkapitel<br />

zu Schöntal 1642) bzw. weißen (Nationalkapitel zu Überlingen 1659)<br />

Skapulier, das sie mit einern Band oder Gürtel um die Weichen banden.<br />

Daß die Vorschriften über Einheitlichkeit und Bescheidenheit der Kleidung<br />

immer wieder mißachtet wurden, zeigt die Ermahnung des Salemer Abts<br />

von 1732 (GenLandArchK 98/2327), in der er den Äbtissinnen in den<br />

seiner Paternität anvertrauten Klöstern verbot, die Ordens kappen mit<br />

Seide oder gefärbtem Taft zu füttern oder zu verzieren.<br />

Krankheitsfälle und Aderlässe: Die Statuten der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation von 1627 ordneten an, daß die Kranken, bevor<br />

sie mit Genehmigung ihrer Oberen in die Krankenstube gelegt wurden,<br />

was nach der salemischen Visitations-Charta von 1745 obligatorisch war,<br />

Beichte ablegen und die Kommunion empfangen und auch während ihres<br />

dortigen Krankenaufenthalts möglichst wie die übrigen Konventualinnen<br />

beichten, kommunizieren sowie die Tagzeiten beten und die obligatorischen<br />

Gebete sprechen mußten. Nur bei schwerer Krankheit erhielten sie<br />

vorn Beichtvater Dispens (vgl. auch die Statuten von 1654). Auch im<br />

Krankenzimmer war nach Möglichkeit das Silentium zu wahren (Visitations-Charta<br />

Salems 1746). In der Krankenstube führte die Krankenmeisterin<br />

die Aufsicht. Ihr oblag die gute Betreuung der Kranken (Statuten<br />

von 1627). Zum Krankendienst sollten nach Anordnung der Kongregationsstatuten<br />

von 1654 Konversen und Oblaten eingesetzt werden. Sowohl<br />

Äbtissin als auch die anderen Vorgesetzten waren, neben den übrigen<br />

Konventualinnen, zu häufigen Krankenbesuchen angehalten (Statuten von

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