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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 105<br />

Profeß zwischen 15 und 17 Jahre alt waren, und drei Mädchen mit 19<br />

Jahren. Es gibt aber auch Belege für 23jährige und 25jährige Frauen. Im<br />

18. Jahrhundert waren etwa 16 Mädchen bei der Profeß zwischen 16 und<br />

18 Jahre alt, ungefähr 24 bis 28 Frauen zwischen 20 und 24 Jahre und<br />

etwa sechs Frauen zwischen 25 und 29 Jahre.<br />

Im 18. Jahrhundert mußte der Abt von Salem um seine Erlaubnis<br />

gefragt werden, wenn Äbtissin und Konvent eine Novizin zur Profeß<br />

zulassen wollten (Abt Stephan an die Frauenklöster: GenLandArchK 98/<br />

2325). Ob dieses Zustimmungsrecht alte Übung war oder erst seit der<br />

verstärkten Einflußnahme der Visitationsäbte auf ihre Frauenklöster -<br />

vielleicht wieder - in Anspruch genommen wurde, kann nicht eindeutig<br />

entschieden werden.<br />

Seit der Kirchenreform Maria Theresias und Josefs 11. mußte außerdem<br />

jede beabsichtigte Profeß bei der vorderösterreichischen Regierung und<br />

Kammer in Freibug angemeldet und von ihr genehmigt werden (78,178.<br />

78,280). Freiburg machte seine Bewilligung prinzipiell vom "normalmäßigen"<br />

Alter von 24 Jahren oder vom dispensierbaren Mindestalter von<br />

21 Jahren abhängig, konnte seine Zustimmung auf Anordnung des kaiserlichen<br />

Hofs aber auch so lange zurückhalten, bis andere Voraussetzungen<br />

erfüllt waren, so z. B. bis die endgültige Stellungnahme des <strong>Wald</strong>er<br />

Konvents zur Umwandlung in ein weltliches Damenstift eingegangen<br />

wart).<br />

1802 und 1806 versuchte auch der Bischof von Konstanz als Ordinarius<br />

WaIds, die Beteiligung des bischöflichen Stuhls bei der Profeß durchzusetzen<br />

und verlangte eine bischöfliche Prüfung der Novizinnen vor der<br />

Ablegung der Gelübde. Er scheiterte jedoch am Widerstand der vorderösterreichischen<br />

Regierung (78,178. 78,282).<br />

Die revidierten Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

von 1654 (GenLandArchK 98/2328) ordneten an, daß die ewigen Gelübde<br />

nach Ablauf von einem Noviziatsjahr stattfinden durften, wenn die Novizin<br />

zuvor dreimal im Kapitel um Aufnahme gebeten und versprochen<br />

hatte, alle Ordensvorschriften zu akzeptieren. Insbesondere mußte sie ein<br />

Gelübde auf die ewige Klausur ablegen (vgl. § 17,3).<br />

Daraufhin hielt der Konvent ein Konsilium über den Antrag ab, bei<br />

dem jede Konventualin ihre Meinung vertreten konnte (Visitations-Charta<br />

Salems 1745: GenLandArchK 98/2328), und die sanior pars (vgl. auch die<br />

revidierten Kongregationsstatuten von 1654), tatsächlich die Mehrheit,<br />

1) Schreiben der Äbtissin an den Bischof von Konstanz 18. Okt. 1790: 78,279.<br />

Anordnung der Regierung in Freiburg 14. Apr. 1791: 78,280. Hofkanzleidekret<br />

22. Juni 1791: 78,280. Vgl. 78,281.

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