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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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106 4. Verfassung<br />

.<br />

entschied. Anschließend wurde die Novizin im Kapitel vorgestellt -<br />

offenbar sogar mehrmals, vielleicht nach jeder Bitte um Aufnahme - und<br />

von der Äbtissin oder ihrer Stellvertreterin nach ihren Sitten, ihrer Befahigung<br />

und Reife befragt. In den <strong>Wald</strong>er Akten hat sich ein im<br />

18. Jahrhundert niedergeschriebener Fragenkatalog erhalten (78,233), der<br />

sich auf diese Vorstellungen bezieht. Er enthält die folgenden neun Fragen:<br />

Hat die Novizin das 16. Jahr erreicht? Ist ihr von ihrer Frau Novizenmeisterin<br />

die heilige Regel das Jahr hindurch zu ein- und anderenmalen<br />

genugsam erklärt und vorgelesen worden? Ist es ihr freier und ungezwungener<br />

Wille, daß sie in diesen heiligen Orden und Gottshaus allein dem<br />

allmächtigen Gott zu dienen und ihrer Seelen Heil zu suchen kommen ist?<br />

Wenn künftighin in unseren heiligen Orden strengere Observanz, absonderlich<br />

der Klausur halber, sollte eingeführt werden, ist sie selbige willig<br />

anzunehmen entschlossen? Ist sie von ehrlichen Eltern geboren? Hat sie<br />

keine verborgene schwere Krankheit oder Leibsschaden, der in das künftige<br />

dem Gottshaus einen Nachteil oder Schaden bringen könnte? Sind<br />

ihre Eltern bei solchen Mitteln, daß sie sich ohne ihren Beistand ehrlich<br />

erhalten und ernähren können? Hat sie in der Welt keine großen Schulden<br />

hinterlassen? Hat sie niemand die Ehe versprochen?<br />

Es folgten geistliche Exerzitien, Gewissenserforschung und die Generalbeichte<br />

(revidierte Kongregationsstatuten von 1654). Bei der Profeß<br />

gelobte die Novizin im Kapitel der Äbtissin den Gehorsam in die Hände<br />

mit folgenden, in <strong>Wald</strong> üblichen deutschen und lateinischen Worten: Ich,<br />

Schwester NN., versprich und verheiß Euch Gehorsam im guten bis in den Tod 1)<br />

(Gravamina WaIds vom 23. Aug. 1770: 78,225). Die Äbtissin ermahnte die<br />

Professin sodann, die Armuts- und Keuschheitsvorschriften zu beachten.<br />

Die feierliche Profeß fand in der Kirche, und zwar in <strong>Wald</strong> normalerweise<br />

wohl vor dem Altar, nicht auf der Nonnenempore, nach der Ordnung des<br />

Breviers statt. Die Profeß nahm der Abt von Salem in Gegenwart von<br />

Äbtissin und Konvent entgegen. <strong>Das</strong> Recht und die Pflicht des Vaterabts<br />

zur Profeßabnahme wird gelegentlich in die Worte gekleidet, die Novizin<br />

bitte den Abt um den Schleier (Weyhel) (z. B. 1617: U 948).<br />

Im Verlauf der Maßnahmen, <strong>Wald</strong> auf geistlichem und weltlichem<br />

Gebiet völlig unter die Herrschaft Salems zu zwingen, änderte der Vaterabt<br />

in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts die bisher übliche Form des<br />

t) Nach den in Rottweil revidierten Kongregationsstatuten von 1654 (Gen-<br />

LandArchK 98/2328) lauteten die Worte der Mönche und Nonnen: Vater (Mutter)<br />

ich verspreche Euch den Gehorsam nach der Regel des heiligen Benedicti bis in<br />

den Tod, während die Laienbrüder und -schwestern zu sagen hatten: Vater (Mutter)<br />

ich verspreche Euch den Gehorsam in gutem bis in den Tod.

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