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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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156 4. Verfassung<br />

Dekrete des 4. Laterankonzils und des Tridentinischen Konzils über die<br />

Wahl vor, erklärte die drei Wahlarten und empfahl das Skrutinium, welches<br />

die Wählerinnen dann später guthießen. Zur sechsten Stunde am Vormittag<br />

des Wahltags begaben sich Präses und Sekretär in das Kapitel, wo ersterer<br />

aus der Ordensregel den Abschnitt über den einzusetzenden Abt vorlas<br />

und in einer Rede über die Eigenschaften der Neuzuwählenden die Frauen<br />

aufforderte, ihre Stimme einer würdigen und zur Leitung befähigten<br />

Person zu geben. In der siebten Stunde zelebrierte der Präses die Messe<br />

zur Anrufung des Heiligen Geistes, während der die Frauen nach vorheriger<br />

Beichte die Kommunion aus seiner Hand empfingen, und abschließend<br />

wurde die Hymne Veni creator gesungen. Um die Mitte der achten<br />

Stunde, nachdem sich alle Personen entfernt hatten, die nichts mit dem<br />

Wahlakt zu tun hatten, schloß man alle Türen der Kirche und des inneren<br />

Klosters, und in der an die Kirche anstoßenden Sakristei, die zum Wahlraum<br />

bestimmt worden war, versammelten sich der Wahlpräses, der Sekretär,<br />

Pfarrer Karl Philipp Schwab von Sigmaringen, bischöflich konstanzischer<br />

Geistlicher Rat, als erster Zeuge, Pfarrer J ohann Michael<br />

Hübschle von Pfullendorf als zweiter Zeuge, Pater Paulus Liebherr, Kapitular<br />

der Reichsabtei Petershausen und Verwalter in Herdwangen, als<br />

erster Skrutator sowie Kapuzinerpater Eugenian aus Überlingen, Guardian<br />

von Meßkirch, als zweiter Skrutator, worauf die Wählerinnen in der<br />

Reihenfolge ihres Profeßalters eintraten. Notar und Zeugen schworen vor<br />

dem Kruzifix auf die Evangelien einen Eid, ihren Pflichten nachzukommen.<br />

Die Priorin bestätigte, vom Präses befragt, die Anwesenheit aller<br />

Wählerinnen bis auf eine kranke Chorfrau, worauf aus einem Verzeichnis<br />

die Namen der Wählerinnen verlesen und von jeder ihre Anwesenheit<br />

bestätigt wurde. Auf Befragen versicherte die Priorin, daß ihres Wissens<br />

alle Frauen aktiv und passiv wahlfähig seien und bei keiner ein Hinderungsgrund<br />

vorliege. Nachdem die Kantorin im Namen des um Vergebung<br />

bittenden Konvents die Confessio abgelegt hatte, absolvierte der Präses<br />

kraft Autorität des Ordinarius die Wählerinnen für die Wahl von allen<br />

kirchlichen Strafen, versicherte sich, daß alle Wählerinnen am Verfahren<br />

des Skrutiniums festhalten wollten und ermahnte sie, unter Hintanstellung<br />

jeden persönlichen Vorteils ihre Stimme einer würdigen und löblichen<br />

Vorsteherin zu geben. Dies und die Versicherung, über ihr Votum Stillschweigen<br />

zu bewahren, bekräftigten die Wählerinnen mit einem Eid.<br />

Inzwischen wurde das Siegel der verstorbenen Äbtissin zerstört. Die<br />

Skrutatoren schworen, vom Präses im Namen des Konvents dazu aufgefordert,<br />

mit einem Eid, ihren Pflichten bei Untersuchung, Zählung und<br />

Vergleichen der Stimmen gemäß den bei kanonischer Wahl zu beobachtenden<br />

Vorschriften nachzukommen. Danach erhielt jede Wählerin Zettel

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