13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

284 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

(Statuten von 1627). - Jede Novizin mußte vor der Profeß ein Gelübde<br />

auf die ewige Klausur ablegen, andernfalls wurde sie in die Welt zurückgeschickt.<br />

Jedoch konnten die Oberen und Vorsteher dieses Gelübde aus<br />

wichtigen Gründen mildern und lockern (Statuten von 1627).<br />

Die häufigen Ausquartierungen der Konvente während des Dreißigjährigen<br />

Kriegs und die Autbauphase nach Kriegsende machten die Ansätze<br />

zur Neubelebung der Klausur wieder zunichte. Manche Frauenzisterzen<br />

hatten die Klausur freilich noch gar nicht eingeführt. Deshalb<br />

erhob das Nationalkapitel von 1654 erneut die Forderung, die Klausur<br />

überall durchzusetzen. Der Abt von Salem hielt dies indes zur damaligen<br />

Zeit für undurchführbar. Er erließ statt dessen für die Frauenklöster seiner<br />

Visitationszuständigkeit 1655 eigene Klausurbestimmungen (Schreiben an<br />

die Frauenklöster: GenLandArchK 98/2328). Danach durften Äbtissin und<br />

eine Amtsfrau nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Klosters<br />

zu Heu- und Erntezeiten die Ehehalten und Tagwerker visitieren, wobei<br />

sie von ein oder zwei Chorfrauen bzw. Schwestern begleitet werden<br />

mußten. Außerdem konnte der Visitator einer Frau von exemplarischem<br />

Lebenswandel die Teilnahme an der Weinlese genehmigen. Spaziergänge<br />

im Feld, Besuche und Wallfahrten waren nach wie vor verboten, aber den<br />

Nonnen wurde gestattet, während des Sommers und in Abwesenheit von<br />

Fremden sich ein- bis zweimal wöchentlich in den Klostergärten - in<br />

<strong>Wald</strong> war dies 1698 der Pfistergarten, angelegt auf dem ehemaligen Friedhof<br />

(StaatsArchSig Ho 157, Neuverz. Akten II 7523) - zu ergehen, auch<br />

wenn sie nicht in der Klausur, so doch wenigstens innerhalb der Klostermauern<br />

lagen. Verwandte der Klosterfrauen und vornehme Gäste durften<br />

außer an Beichttagen das Mittagsmahl (aber nicht das Abendessen) auf der<br />

Abtei einnehmen, während andere Gäste im Gast- oder im Beichtigerhaus<br />

verköstigt wurden.<br />

In der folgenden Zeit wurden die Klausurbestimmungen immer restriktiver<br />

gefaßt mit der in die Konstitutionen der Frauenklöster aus dem<br />

ersten Viertel des 18. Jahrhunderts aufgenommenen Begründung, nichts<br />

sei für die Erhaltung der inneren und geistlichen Ruhe und zum Ausschluß<br />

aller weltlichen Eitelkeit so notwendig, wie die Klausur, und zwar mehr<br />

noch in Frauen- als in Männerklöstern. Die vom Salemer Abt für die<br />

seiner Paternität unterstellten Frauenklöster erlassenen Visitations-Chartae<br />

- so von 1708, 1745 und 1746 - und übrigen Klausurvorschriften<br />

(78,232) entsprechen dabei den Vorstellungen des Generalkapitels, wie sie<br />

sich u. a. in den Klausurbeschlüssen für die Frauenklöster des Jahres 1738<br />

(GenLandArchK 98/2328) niederschlugen, machen aber kleinere Konzessionen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!