13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 11. Würden und Ämter 167<br />

bekommen und Zu einer Priorin dieses Gottshaus erwählt worden, will es sich<br />

gebühren nach altem Brauch und Herkommen und der Regel gemäß, daß Ihr mit<br />

dem Eid sollen angestellt werden. Und ehe dasselbig beschieht, wollen Ihr IIeißig<br />

aufmerken, was mit Euch zuvor geredet und Euch fürgehalten, damit Ihr folgends<br />

den Eid desto besser darüber tun und leisten könnt. Zuvorderst wollt Ihr Gott mehr<br />

dann die Welt in Euerm Gemüt halten, die Profession von neuem betrachten, was<br />

Ihr Gott versprochen, wie Ihr auch von Singens, Beten und Lesen wegen deshalber<br />

in den Orden treten,IIeißig im Gottesdienst, in der Mette und anderen Tagzeiten<br />

verharrlich bleiben, Euer vorgesetzte geistliche Oberkeit in Ehren halten, derselbig<br />

in allweg gehorsam sein, nichts ohne ihr Gnaden Vorwissen tun, derselbig das<br />

Geistliche und Weltliche helfen handhaben, den Nutzen befordern und Schaden<br />

allwegen helfen abwenden, vertraulich Euch alles lassen befohlen, die Secreta Monasterii,<br />

so Euch von ihr Gnaden befohlen und übergeben, bis in das Grab verhalten,<br />

keinem Weltlichen oder anderen, dem es nicht gebührt, kommunizieren oder von<br />

selbigem reden, auch Euere Mitfrauen Zu dem Gottesdienst ziehen, ihnen ein gutes<br />

Exempel vorführen, auch was Ihr unordentlich in der Kirche oder Gottshaus befinden,<br />

dasselbig nach der Frau Abtissin Gelegenheit und Befehl abstrafen, damit dem<br />

bösen Feind nicht Ursache Zu anderem gegeben wird.<br />

In den <strong>Wald</strong>er Konventslisten des 18. Jahrhunderts ist die Priorin<br />

immer an zweiter Stelle nach der Äbtissin aufgeführt, gefolgt von der<br />

Seniorin, während die Amtsfrauen ihren vom Profeßalter bestimmten Platz<br />

in der Reihenfolge der Konventualinnen beibehielten. Jedoch mußte die<br />

Priorin gemäß den Vorschriften der Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

von 1626 und 1627 bei Strafe der Absetzung in ihrer<br />

Zelle im allgemeinen Schlafhaus bei den übrigen Konventsfrauen schlafen.<br />

Die <strong>Wald</strong>er Priorin siegelte immer gemeinsam mit dem Konvent und<br />

bediente sich des Konventssiegels (vgl. § 16). Ein eigenes Prioratssiegel<br />

gab es in <strong>Wald</strong> offenkundig nicht.<br />

Die Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1626/<br />

27 untersagten der Priorin, ein weiteres Amt auszuüben. Dessen ungeachtet<br />

war die <strong>Wald</strong>er Priorin im Jahr 1711 gleichzeitig Novizenmeisterin (78,211:<br />

Abrechnung über die Mitgift der Laienschwester Humbelina Müller).<br />

Die Priorin wurde von der Äbtissin ernannt (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 62 f.). Offensichtlich konnte sie in der Neuzeit aber auch von den<br />

Konventualinnen gewählt werden (vgl. obigen Eidvorhalt). Die Statuten<br />

der oberdeutschen Kongregation von 1626/27 schrieben hingegen vor, sie<br />

sei nicht vom Konvent zu wählen, sondern von der Äbtissin und mit Rat<br />

der älteren und gottesfürchtigen Klosterfrauen einzusetzen 1). Um dem<br />

1) Vgl. auch die Konstitutionen der Frauenklöster der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts: GenLandArchK<br />

65/176.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!