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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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206 4. Verfassung<br />

aus. Außerdem haben nach dieser Ansicht die Ablehnungsbeschlüsse dem<br />

Orden dazu gedient, sich gegen die Päpste und ihre zahlreichen Inkorporationsverfügungen<br />

zu behaupten, wie auch gegen die Dominikaner<br />

und Franziskaner, die sich den Frauenklöstern gegenüber ebenfalls ablehnend<br />

verhielten. Diese Haltung der bei den Orden verbot ein zu großes<br />

Entgegenkommen der Zisterzienser, weil es letztendlich dazu geführt hätte,<br />

daß gerade die wirtschaftlich und disziplinarisch labilen Frauenkonvente<br />

bei ihnen Anschluß gefunden hätten. Schließlich betonte das Generalkapitel<br />

mit den Inkorporationsverweigerungen aber auch nachdrücklich, daß<br />

die Frage der Angliederung von Frauenkonventen allein in die Kompetenz<br />

der Abteversammlung fiel und nicht von der eigenmächtigen Entscheidung<br />

einzelner Abte abhing, die in Frauenklöstern Funktionen übernahmen und<br />

sie dadurch mit dem Orden verbanden. <strong>Wald</strong> jedenfalls hatte keine erkennbaren<br />

Schwierigkeiten, in den Orden pleno iure inkorporiert zu<br />

werden. Papst Honorius III. richtete, wie das die Päpste auch bei anderen<br />

Frauenzisterzen taten 1), eine entsprechende Bitte an das Generalkapitel.<br />

Dieses unterstellte daraufhin die junge Gründung als Tochter dem Kloster<br />

Salem und übertrug dem dortigen Abt die geistliche Korrektionsgewalt<br />

durch die üblichen Visitationen, was letztlich nur die ordensrechtliche<br />

Sanktionierung einer sicher von Anfang an geübten Praxis darstellte. Bei<br />

dieser Regelung vermittelte der Klosterstifter Burkard von Weckenstein,<br />

und Abt Eberhard von Salem dürfte abermals als Fürsprecher aufgetreten<br />

sein. Obgleich nicht ausgesprochen, muß diese Unterstellung unter die<br />

geistliche Aufsicht Salems als faktische Ordensinkorporation angesehen<br />

werden, denn nach den Worten der Stiftungsurkunde begründete das<br />

Generalkapitel damit ein Filiationsverhältnis und ernannte den Salemer<br />

Abt zum waldischen Vaterabt (U 1). Die Aufnahme WaIds in den Orden<br />

ist nicht in den Generalkapitelsstatuten vermerkt, vermutlich deshalb, weil<br />

seine Angliederung noch in die Zeit vor dem Beschluß von 1228 fiel, der<br />

die schriftliche Verzeichnung der genehmigten Ordensinkorporationen von<br />

Frauenklöstern in den Statuten vorschrieb (Krenig, Frauenklöster S. 33).<br />

Der vom Konstanzer Bischof Konrad von Tegerfeld ausgestellte Stiftungsbrief<br />

ist nicht zuletzt auch für die Stellung WaIds zum Diözesanbischof<br />

von grundlegender Bedeutung. Wiewohl in der Form eines erzählenden<br />

Gründungsberichts abgefaßt, muß er nämlich als bischöfliche Bestätigung<br />

des Gründungsvorganges und der Vogtfreiheit sowie als Anerkennung<br />

des ordensrechtlichen Filiationsverhältnisses zu Salem und -<br />

implizit - der Exemtion von der bischöflichen Jurisdiktion angesehen<br />

1) Rottenmünster: RruCHENMILLER S. 9 f. Heiligkreuztal: KÖGEL S. 10. KRE-<br />

NIG, Frauenklöster S. 21.

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