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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 101<br />

mungen kamen jedoch vor. So wurde die <strong>Wald</strong>er Konventualin Maria<br />

Constantia Neuhofer - wenn auch mit Dispens des Klosters und seines<br />

Visitators - im Jahr 1666 schon einige Tage vor ihrem 15. Geburtstag<br />

ins Noviziat aufgenommen. Novizen durften keinen körperlichen Fehler<br />

haben und beim Eintritt keine Schulden zurücklassen. Auch mußten sie<br />

ihre eheliche Geburt und ihre ehrliche Herkunft dokumentieren können.<br />

Daß hierbei Ausnahmen möglich waren und auch fiktive Abstammungsnachweise<br />

akzeptiert wurden, beweist u. a. die Aufnahme der natürlichen<br />

Tochter des Konstanzer Bischofs Maximilian von Rodt 1768 in <strong>Wald</strong>.<br />

Der Eintritt eines Novizen durfte weder unter Zwang noch unter<br />

falschen Voraussetzungen geschehen. Um dies sicherzustellen, mußte sich<br />

der Kandidat nach einer Anordnung Papst Clemens VIII. vor der Aufnahme<br />

einer Befragung nach seinen Beweggründen, Absichten und nach<br />

seiner Geisteshaltung unterziehen. Personen, ohne deren Unterstützung<br />

die Eltern nicht leben konnten, durften nicht aufgenommen werden (revidierte<br />

Kongregationsstatuten von 1654).<br />

Leiblichen Geschwistern und nahen Blutsverwandten sollte gemäß<br />

diesen revidierten Statuten der Eintritt nur mit Erlaubnis des Generalabts<br />

gestattet werden. Für <strong>Wald</strong> können entsprechende Dispense nicht nachgewiesen<br />

werden. Hier entschied auch in solchen Fällen der Paternitätsabt<br />

und erteilte gegebenenfalls die Dispensation (Anfrage beim Abt von<br />

Kaisheim 1759 wegen der Schwestern Laur: 78,256). Auffallend ist aber,<br />

daß seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert leibliche Schwestern nur noch<br />

in Ausnahmefallen im <strong>Wald</strong>er Konvent anzutreffen sind. Im 17. und<br />

18. Jahrhundert lassen sich nur drei Fälle aufzeigen, wobei in einem Fall<br />

die eine (Halb)Schwester Chorfrau, die andere Laienschwester war (v gl.<br />

§ 10, 10 b). Engere Blutsverwandtschaften, wie z. B. Tanten, Nichten und<br />

Cousinen, kamen dagegen auch später sehr häufig vor und wurden nicht<br />

beanstandet. Ganz anders sah die verwandtschaftliche Zusammensetzung<br />

in den früheren Jahrhunderten aus. In dieser Zeit war die gleichzeitige<br />

Konventsmitgliedschaft von zwei und drei Schwestern an der Tagesordnung<br />

(z. B. drei Schwestern Zimlieh 1313, drei Schwestern Selnhofer 1380,<br />

drei Schwestern Kalt im 16. Jahrhundert). Gelegentlich traten auch Mutter<br />

und Töchter gemeinsam in <strong>Wald</strong> ein (von Seelfingen vor 1282, Äbtissin<br />

von Hasenstein 1307 -1339). Die Vorschriften des· Generalkapitels, die im<br />

14. und 15. Jahrhundert nicht mehr als zwei Nonnen aus dem Geschlecht<br />

der Äbtissin und nicht mehr als zwei leibliche Schwestern im Konvent<br />

zulassen wollten (Krenig, Frauenklöster S. 51), schlugen also nicht voll<br />

durch.<br />

Die Novizinnen lebten streng vom Konvent getrennt in eigenen Zellen.<br />

Jede Gemeinschaft mit den Professinnen war untersagt, ebenso der Verkehr

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