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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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310 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

chen vieler außerordentlicher und gestifteter Gebete zu entlasten. <strong>Das</strong><br />

Provinzialkapitel von 1642 befreite die Klosterfrauen von solchen Gebeten,<br />

die sie sich selbst auferlegt hatten oder ihnen von der Äbtissin auferlegt<br />

worden waren, damit sie die vom Orden vorgeschriebenen Gebete ordentlich<br />

verrichten konnten. Die Statuten von 1654 hoben alle besonderen<br />

Gebete auf und ließen nur die im Orden gebräuchlichen zu. Den Klosterfrauen<br />

speziell legten sie nahe, solche freiwillig aufgenommenen Gebete<br />

entweder ganz zu unterlassen, oder sie dem Ordensgebet wenigstens nicht<br />

vorzuziehen. Abt Konstantin von Salem gestattete in der Visitations-Charta<br />

für die seiner Paternität anvertrauten Frauenklöster 1745 zwar, morgens<br />

um sieben Uhr den Rosenkranz zu beten und auch die Stationen zu<br />

besuchen, wenn die Ordensgebete darunter nicht litten, untersagte aber<br />

andere Andachten vor der Mette, weil sie die Ordnung störten und in der<br />

Regel verworfen seien.<br />

Chorpräsidentinnen waren die Priorin, die Subpriorin und die Kantorin<br />

(Statuten von 1654). Mit dem Singen und Beten aller Verse zum Cursus,<br />

zu den Horen und Seelämtern war nach den Visitations anordnungen Abt<br />

Beats von Lützel für <strong>Wald</strong> von 1586 (U 850) diejenige Frau zu betrauen,<br />

die auch das tägliche Invitatorium J den morgendlichen Weckruf, auszuführen<br />

hatte. Künftig sollte nicht mehr wie bisher die Frau, die die Kollekten<br />

sprach, die Verse zum Cursus de Beata Virgine beten. Aus den Konstitutionen<br />

für die Frauenklöster in der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts geht hervor, daß<br />

Laienschwestern den Konvent allmorgendlich zur Mette aufwecken mußten.<br />

Die Kommunion mußten die <strong>Wald</strong>er Nonnen nach Anordnung von<br />

Nikolaus Boucherat I. aus dem Jahr 1573 an jedem Festtag, an dem der<br />

Zisterzienserorden einen Sermon oder eine Predigt vorschrieb, am ersten<br />

Sonntag im Advent, in der Fasten (Quadragesima) sowie am Gründonnerstag<br />

empfangen. Der Ordensgeneral begründete diese Bestimmung mit<br />

den Beschlüssen des Konzils von Trient, daß jede Nonne jährlich zwölfmal<br />

sowie an den hohen Festtagen kommunizieren müsse. 1616 gebot Nikolaus<br />

Boucherat H. (U 946) den Frauen in <strong>Wald</strong>, alle fünfzehn Tage, an jedem<br />

Sonntag im Advent und in den Fasten sowie an den besonderen Festen<br />

zu kommunizieren, nachdem sie zuvor dem Beichtvater gebeichtet hatten.<br />

Die Beichte durften sie ablegen, sooft es ihre Frömmigkeit erforderte. Die<br />

Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1627 und 1654<br />

schrieben den Kommunionempfang für Nonnen, Novizinnen und Laienschwestern<br />

alle 14 Tage und ebenfalls an allen Sonntagen im Advent und<br />

in den Fasten sowie an vornehmen Festen vor und erlaubten, mit Genehmigung·<br />

der Oberen auch öfter zu kommunizieren. Nach der Visitations-

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