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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 123<br />

setzungen mit dem waldischen Schirmherrn sowie mit Österreich. Die<br />

Streitigkeiten endeten mit der Untersuchung der waldischen Klagen gegen<br />

Salem durch eine Ordens kommission und mit der Auflösung des Paternitätsverhältnisses<br />

(vgl. § 13,1 c).<br />

Die Beichtväter wurden vom Visitator des Nonnenklosters visitiert<br />

(Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1626/27).<br />

Zwei- bis viermal im Jahr hatten die Klosterfrauen Anspruch auf einen<br />

außerordentlichen Beichtvater (Statuten 1626/27, 1642 und 1654: Gen-<br />

LandArchK 98/2328). Im Gegensatz zum ordentlichen Beichtvater mußte<br />

letzterer gemäß dem Tridentinischen Konzil nicht unbedingt dem Zisterzienserorden<br />

angehören. Aus der Visitations-Charta Abt Stephans von<br />

Salem für seine Frauenklöster aus dem Jahr 1746 (GenLandArchK 98/<br />

2328) geht hingegen hervor, daß der Vaterabt aus Ersparnisgründen nur<br />

einmal jährlich einen außerordentlichen Beichtvater entsandte. Sofern allerdings<br />

die Frauenklöster die Kosten trugen, war er bereit, so oft einen<br />

außerordentlichen Beichtvater zu schicken, wie die Frauen wünschten. Im<br />

übrigen hatten die Nonnen die Möglichkeit, bei geschäftlichen Besuchen<br />

des Pater immediatus in ihrem Kloster bei jedem Geistlichen in dessen<br />

Begleitung zu beichten. 1762 genehmigte der Ordensgeneral auf Bitten<br />

WaIds, daß es viermal im Jahr einen auswärtigen Beichtvater berufen<br />

dürfe, der ein Religiose oder ein Weltpriester sein konnte. <strong>Das</strong>selbe galt<br />

zusätzlich für den Fall, daß eine Konventsfrau auf dem Totenbett einen<br />

solchen Beichtvater verlangte (21. Mai 1762, Übersetzung: 78,261).<br />

Zur Entlastung des Beichtvaters zog Kloster <strong>Wald</strong> in der zweiten<br />

Hälfte des 18. Jahrhunderts einen Kapuziner aus Meßkirch als Extra-<br />

Beichtvater und Aushilfsgeistlichen für pfarrliche Verrichtungen bei Bedarf<br />

heran (Verzeichnis der Dienstboten und Kommissionsprotokoll 1784:<br />

78,205). Er erhielt seine Verpflegung und das Kapuzinerkloster ein jährliches<br />

Almosen. Ein Hilfspriester aus diesem Kloster wird noch 1806<br />

neben dem ordentlichen Beichtvater aufgeführt (Übersicht über die Revenüen<br />

WaIds 1806: 78,540).<br />

5. Laien brüder<br />

Konversbrüder lebten und arbeiteten sowohl in Männer- als auch in<br />

Frauenzisterzen. Ursprünglich aber waren die Laienbrüder in den Frauenklöstern<br />

denjenigen in den Männerabteien nicht gleichgestellt. Erst das<br />

Generalkapitel von 1229 führte ihre Gleichberechtigung ein, wenn sie sich<br />

in Habit, Haar- und Barttracht jenen anglichen (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 53 - 55). Für die Laienbrüder der Nonnen galten dieselben Ordensvor-

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