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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 127<br />

S. 102). In <strong>Wald</strong> selbst wurde diese Bezeichnung jedoch nicht auf Pfründner<br />

angewendet.<br />

Verschiedentlich sind Streitigkeiten zwischen dem Kloster und einzelnen<br />

Pfründnern bezeugt, die wenigstens in einem Fall zur Gefangensetzung<br />

der Pfründnerin wegen unbilligen Verhaltens führten. Zwistigkeiten wurden<br />

gütlich durch Vergleich (U 548, U 567) oder durch Urfehde<br />

(StaatsArchSig Ho 157, U 25. Apr. 1468), aber auch durch Auflösung des<br />

Pfründverhältnisses beigelegt. In letzterem Fall bezahlte das Kloster an<br />

die austretenden Pfründner einen Geldbetrag, und diese verzichteten dafür<br />

auf ihre bisherige Pfründe (U 480).<br />

Nach <strong>Wald</strong> verpfründeten sich sowohl Männer als auch Frauen. Nicht<br />

selten traten Ehepaare in das Pfründnerinstitut ein und behielten sich<br />

ausdrücklich vor, bis zum Tod beieinander leben zu dürfen (vgl. U 278,<br />

U 472, U 766). Wenn unausgebildete Kinder vorhanden waren oder ein<br />

Ehepaar noch Kinder erwarten konnte, wurden für diese bei der Verpfründung<br />

vermögens rechtliche Verfügungen getroffen und vom Kloster bestätigt.<br />

Erwachsenen Kindern mußte das Erbteil ausbezahlt werden. Kleine<br />

Kinder durften mit Genehmigung des Klosters auf die Pfründe mitgenommen,<br />

verköstigt und gekleidet werden, mußten aber ihren Kräften entsprechend<br />

mitarbeiten und gegebenenfalls auf Anordnung des Klosters<br />

weggeschickt werden (U 766. GenLandArchK 225/379, U 11. Dez. 1542).<br />

Verwitwete Pfründner durften ohne Zustimmung WaIds nicht wieder<br />

heiraten, sonst verwirkten sie ihre Pfründe (StadtArchÜberlingen 81 a, 7,<br />

8, 2275). War ein Pfründnerehepaar außerhalb des Klosters zu Arbeiten<br />

auf Eigenbauhöfen oder in Stadthäusern eingesetzt, mußte beim Tod des<br />

einen Ehepartners der überlebende Teil, wobei öfter die Frau ausdrücklich<br />

genannt wird, widerspruchslos nach <strong>Wald</strong> in die Pfründe ziehen und dort<br />

die ihm angewiesenen Arbeiten erledigen (U 472, U 766. StadtArch-<br />

Überlingen 81 a, 7, 8, 2272. GenLandArchK 225/379, U 4. Mai 1556).<br />

Zur Aufnahme von Pfründnern war, wenigstens seit der Mitte des<br />

15. Jahrhunderts, die Erlaubnis des Vaterabts erforderlich (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 54 f., 66). In <strong>Wald</strong> sind entsprechende Genehmigungen des Abts<br />

von Salem erst im 18. Jahrhundert nachweisbar (Bitte der Äbtissin vom<br />

13. Sept. 1709: 78,232). Im Jahr 1405 (U 442) hatte er einmal die Pfründverpflichtung<br />

einiger Pfründner gesiegelt.<br />

In <strong>Wald</strong> lebten die Pfründner in der 1548 genannten Bruderstube<br />

(U 766). Sie ist vermutlich mit dem 1463 belegten Bruderhaus innerhalb<br />

der Klostermauern gleichzusetzen (StaatsArchSig Ho 157, U 17. Juli 1463).<br />

Eine um 1681/85 entstandene Ansicht der <strong>Wald</strong>er Klosteranlage (FAS,<br />

<strong>Wald</strong> 74,14) zeigt auf dem Vorhof unmittelbar an der Klostermauer ein<br />

kleines Pfründnerhaus. <strong>Das</strong> Bruderhaus war zwischenzeitlich zum Amts-

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