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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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214 4. Verfassung<br />

Rechnung der Beamten abzuhören, zu prüfen, anzunehmen oder zu verwerfen<br />

(78,232).<br />

Die Gründung der oberdeutschen Zisterzienserkongregation, die Kongregationsstatuten<br />

und die Beschlüsse der National- bzw. Provinzial kapitel<br />

bewirkten einen entscheidenden Wandel in den Beziehungen WaIds zu<br />

seinem Vaterabt. Die Abhängigkeit vom Pater immediatus verstärkte sich.<br />

Schon vor der Kongregationsbildung hatte der Abt von Salem begonnen,<br />

in den seiner Visitation unterstellten Nonnenklöstern die Reformierung<br />

zu betreiben (vgl. § 17,2). Sie umfaßte neben der Neuordnung der innerklösterlichen<br />

Disziplin auch die Regulierung der Wirtschafts- und Verwaltungsgeschäfte.<br />

Die in <strong>Wald</strong> 1607 bereits durchgeführte Reform bildete<br />

zusammen mit den Kongregationsstatuten die Grundlage für künftige<br />

Maßnahmen des Vaterabts. Ansatzpunkte für eine Neugestaltung im Bereich<br />

der Temporalien waren der (Ober)Amtmann und der Beichtvater.<br />

Noch 1575 hatte die Äbtissin von <strong>Wald</strong> ihren höchsten Beamten ohne<br />

Informierung oder gar Rücksprache mit Salem eingestellt (GenLandArchK<br />

98/2325). Der Beamte hatte den Gehorsamseid der Äbtissin als seiner<br />

Oberherrin geleistet. Der Abt von Salem war in der Eidesformel nicht<br />

erwähnt 1). Doch gleich darauf f; rderte der Vaterabt von der Äbtissin<br />

Bericht, wie die Beamtenaufnahme vor sich gegangen sei, wem der Beamte<br />

seinen Diensteid abgelegt habe und ob die Vereidigung wie von altersher<br />

üblich vorgenommen worden sei (29. März 1575: GenLandArchK 98/<br />

2325). In den folgenden Jahren trat dann eine einschneidende Änderung<br />

ein, die in <strong>Wald</strong> seit Beginn des 17. Jahrhunderts faßbar wird: Der Vaterabt<br />

zog die Genehmigung zur Beamtenanstellung, die Beeidigung des waldischen<br />

Amtmanns und seine Dienstentlassung vollständig an sich (vgl. R<br />

S. 387 - 390). Salem leitete dieses Recht von den alten Institutionen und<br />

Gebräuchen des Ordens, von den neueren Ordenssatzungen und den<br />

Beschlüssen des Generalkapitels von 1738 2 ) ab. Letztere besagten, daß<br />

Äbtissinnen ohne Zustimmung ihres Visitators keine weltlichen Beamten<br />

annehmen dürften, und daß die bereits eingestellten vom Visitator zu<br />

bestätigen oder gegebenenfalls abzusetzen seien. Abt Konstantin Miller<br />

von Salem begründete sein entsprechendes Recht über die Beamten der<br />

Nonnen im Jahr 1745 damit, daß der Prälat von Salem von Papst Honorius<br />

1) StaatsArchSig Ho 157, A 19: Verzeichnis waldischer Beschwerdeartikel.<br />

Ebenda Ho 157, D 54: Kaufmannseid für Äbtissin Margarethe von Goeberg, zweite<br />

Hälfte des 16. Jahrhunderts. GenLandArchK 98/2932: Eidesformel des waldischen<br />

Amtmanns, undatiert.<br />

2) Auszüge aus den Neueren Satzungen des Zisterzienserordens, undatiert:<br />

78,225; 78,232. Auszüge aus den Generalkapitelsbeschlüssen von 1738: 78,225;<br />

78,233; GenLandArchK 98/2328.

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