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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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372 6. Der Besitz<br />

bestand in jeder Gemeinde ein Kollegium von Trägern dörflicher Gemeindeämter<br />

(normalerweise 4 Untergänger, 2 Hag- und 2 Feuerschauer,<br />

in einigen Gemeinden später auch Dorfpfleger), das sich in der Regel aus<br />

acht Personen zusammensetzte, die indes fast immer auch im Gericht<br />

saßen. In der Mitte des 17. Jahrhunderts stellte man kein eigenes Gericht<br />

mehr auf, sondern die Inhaber der Gemeindeämter bildeten unter dem<br />

Vorsitz des Gemeindeschultheißen von nun an das Gericht. Doch schon<br />

im Verlauf der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts verlor dieses Gremium<br />

seine gerichtliche Zuständigkeit und seine Bezeichnung als Gericht, und<br />

die Amtsträger wurden wieder reine Organe der dörflichen Verwaltung.<br />

Die Gerichte auf dörflicher Ebene lösten sich auf, weil das Kloster die<br />

praktische Ausübung der Gerichtsbarkeit immer mehr an das Obergericht<br />

oder an seine Kanzlei zog. Nur die Schultheißen und die Ortsvorgesetzten<br />

hielten sich noch (R S. 304-306). Erst im Jahr 1772 setzte Äbtissin Maria<br />

Edmunda von Kolb auf Bitten ihrer Untertanen wieder fünf dörfliche<br />

Gemeindegerichte ein, die auf der Grundlage einer Gerichtsordnung des<br />

klösterlichen Oberamts völlig neu organisiert wurden und keine Wiederbelebung<br />

der alten Einrichtungen waren. Sie besaßen eine nur sehr beschränkte<br />

Zuständigkeit.<br />

Den Dorfgerichten anfanglich übergeordnet, später sie verdrängend,<br />

war das Obergericht (R S. 297 -299, 302-304). Vermutlich bestand es<br />

schon seit Anfang des 16. Jahrhunderts und ist gleichzusetzen mit den<br />

geschworenen Richtern, die zusammen mit dem klösterlichen Kaufmann<br />

im Namen der Äbtissin 1508 zu <strong>Wald</strong> öffentlich zu Gericht saßen (U 694).<br />

Vielleicht ist es noch älter und leitete sich möglicherweise von einem 1463<br />

im <strong>Wald</strong>er Bruderhaus im Namen der Äbtissin abgehaltenen Gericht mit<br />

geschworenen Richtern unter dem Vorsitz eines klösterlichen Pfründners<br />

her (StaatsArchSig Ho 157, U 17. Juli 1463). Im Jahr 1535 führte der<br />

sogenannte Stabhalter den Vorsitz eines im Namen der Äbtissin in <strong>Wald</strong><br />

tagenden Gerichts (StaatsArchSig Ho 157, U 8. März 1535), in dem ebenso<br />

das Obergericht zu sehen sein dürfte, wie in dem Hofgericht der Äbtissin,<br />

von dem Mitte des 16. Jahrhunderts die Rede ist (StaatsArchSig Ho 157,<br />

A 20: <strong>Wald</strong>ische Beschwerdeartikel). Unter dem Namen Obergericht ist<br />

das Gericht freilich erst 1607 faßbar. Es setzte sich in der Regel aus elf<br />

oder zwölf Richtern und dem vorsitzführenden Stabhalter - der den<br />

Gerichtsstab des klösterlichen Niedergerichts in der Hand hielt - sowie<br />

- seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts belegbar - einem Vertreter<br />

der Äbtissin (im 18. Jahrhundert der Oberamtmann) zusammen. Richter<br />

und Stabhalter gehörten der klösterlichen Untertanenschaft an. <strong>Das</strong> Obergericht<br />

tagte im Kloster selbst. Es war wenigstens seit dem 16. Jahrhundert<br />

Appellationsinstanz für die Gemeindegerichte der ganzen Klosterherr-

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