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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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290 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

durfte in den Zellen nichts verschlossen werden (ebenda). Um das Anwachsen<br />

des zum Gebrauch überlassenen Besitzes in den Händen der<br />

Frauen kontrollieren und sofort beschneiden zu können, wies Abt Konstantin<br />

von Salem 1745 jede Nonne an, über ihren gesamten Besitz an<br />

Leinwand, Kleidern, Büchern und anderen Dingen ein Verzeichnis anzufertigen<br />

und dieses am Sonntag Laetare ihren Oberen schriftlich zu übergeben<br />

(Visitations-Charta von 1745). Die Konstitutionen der Frauenklöster<br />

in der oberdeutschen Zisterzienserkongregation aus dem ersten Viertel des<br />

18. Jahrhunderts drohten im Sinne des Tridentinums an, daß jedem Ordensmitglied,<br />

nach dessen Tod Privateigentum vorgefunden würde, das<br />

christliche Begräbnis verweigert werde. Wer gegen das Gebot der Armut<br />

verstieß, wurde von seinen Ämtern abgesetzt und durfte zwei Jahre lang<br />

weder wählen noch gewählt werden. Grundsätzlich hielten die in Rottweil<br />

1654 revidierten Kongregationsstatuten Frauen für anfälliger als Männer<br />

für die Schaffung von Sondervermögen, weil sie aus natürlicher Neigung<br />

und gleichsam mit Gewalt auf eigenen Nutzen dringen würden.<br />

Dormitorium: Die Nonnen hatten auf dem Dormitorium ihre Zellen<br />

und waren gehalten, nur dort zu schlafen (Statuten von 1626). <strong>Das</strong>selbe<br />

galt auch für Priorin und Subpriorin (Statuten von 1627). Im Schlafhaus,<br />

das tags für weltliche Personen, nachts auch für geistliche verschlossen<br />

war, herrschte Schweigegebot. Unumgängliche Gespräche mußten in dem<br />

üblicherweise direkt anstoßenden Parlatorium geführt werden (Statuten<br />

von 1627 und 1654). Nachts brannte im Dormitorium eine Ampel (Statuten<br />

von 1627). Gemäß den Beschlüssen des Generalkapitels von 1738<br />

(GenLandArchK 98/2328) mußte es nach der Komplet bzw. dem sich im<br />

Winter anschließenden Aufenthalt in der Wärmestube abgeschlossen werden.<br />

Den Schlüssel verwahrte die Oberin und gab ihn erst wieder nach<br />

der Mette zurück. Die 1745 erlassene Visitations-Charta Salems für seine<br />

Frauenklöster verbot, daß die Nonnen gemeinsam in einer Zelle schliefen,<br />

die 1746 aufgestellte salemische Charta untersagte Zusammenkünfte in den<br />

Zellen.<br />

Regularischer Tisch: Mit der Reform der Klöster war untrennbar<br />

der regularische Tisch verbunden, dessen Einführung die 1626 und 1627<br />

erstellten Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation den Äbtissinnen<br />

der Frauenklöster unter Androhung der Absetzung strengstens<br />

vorschrieben. Alle Nonnen mußten ihn immer besuchen, die Äbtissin<br />

mußte zumindest häufig beim Mittag- und Abendessen an ihm teilnehmen<br />

(Statuten von 1627), um die Disziplin zu wahren 1). Gleichzeitig wurde<br />

1) M emoriale was die Patres Commissarii et Secretarii in der Visitation beachten<br />

soIIen} erlassen vom Abt von Salem als Präses der oberdeutschen Zisterzienserkongregation,<br />

undatiert: GenLandArchK 98/2325.

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