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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 121<br />

anwesend zu sein habe. In <strong>Wald</strong> war eine solche Rechnungslegung bislang<br />

nicht durchgeführt worden. Daraus kann gefolgert werden, daß auch der<br />

Beichtvater nicht oder wenigstens nicht grundsätzlich zu Wirtschaftsangelegenheiten<br />

hinzugezogen worden war. <strong>Das</strong> in Kaisheim 1626 abgehaltene<br />

Nationalkapitel der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

(GenLandArchK 65/165) ordnete dann an, jeder Visitator habe einen seiner<br />

Religiosen mit der Aufsicht über die Diener, die Familia und die Verwaltung<br />

seiner Nonnenklöster zu betrauen. Die 1627 in Salem in ihre endgültige<br />

Fassung gebrachten Kongregationsstatuten wiederholten diese Bestimmung<br />

wie auch die 1654 in Rottweil revidierten Statuten (Gen-<br />

LandArchK 98/2328). <strong>Das</strong> Generalkapitel des Ordens beschloß im Jahr<br />

1738 (Auszüge in GenLandArchK 98/2328 und FAS, <strong>Wald</strong> 78,225), daß<br />

dieser Mönch jährlich der Äbtissin und den älteren Konventsfrauen Rechnung<br />

zu legen habe, und daß diese Rechnung vom Vaterabt durchgesehen<br />

und entweder genehmigt oder verworfen werden müsse. Für die Ausübung<br />

dieser Aufsicht bot sich naturgemäß der Beichtvater in den Frauenzisterzen<br />

an. Dessen Einflußnahme auf Wirtschafts- und Verwaltungsentscheidungen<br />

der Nonnenklöster war damit institutionalisiert worden. Zumindest<br />

theoretisch waren die Beichtväter - und durch sie die Vateräbte - zu<br />

Verwaltungsleitern der Frauenklöster aufgestiegen. Als Begründung für<br />

diese Maßnahmen verwies man auf die Wiedereinführung der strengen<br />

Klausur in den Zisterzienserinnenklöstern der oberdeutschen Kongregation<br />

seit Beginn des 17. Jahrhunderts (vgl. § 17,3). Abt Anselm H. Schwab<br />

von Salem argumentierte bei der Bestellung des <strong>Wald</strong>er Beichtvaters im<br />

Jahr 1749 (1750?) unter Hinweis auf das Generalkapitel von 1573 und das<br />

Nationalkapitel von 1626, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten<br />

Frauen könnten sich nicht mehr im bisherigen Umfang um die weltlichen<br />

Geschäfte kümmern, und deshalb müsse ein männlicher Ordensangehöriger<br />

den Klosterhaushalt in Ordnung halten und die klösterlichen Rechte<br />

wahren (78,227 und 78,244). Dieselbe Auffassung vertrat der <strong>Wald</strong>er<br />

Beichtvater dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen gegenüber<br />

(22. Febr. 1751: 78,75).<br />

Freilich scheinen die einschlägigen Bestimmungen der Nationalkapitel<br />

längere Zeit nicht strikt verwirklicht worden zu sein. So spricht Abt<br />

Thomas Schwab von Salem in einem 1655 an die Frauenklöster der<br />

oberdeutschen Kongregation gerichteten Schreiben nur davon, daß die<br />

Beichtväter die Äbtissin dann beraten dürften, wenn letztere solche Ratschläge<br />

von ihnen forderten (GenLandArchK 98/2328). Zudem beschloß<br />

das Generalkapitel von 1738 einschränkend (Auszüge in FAS, <strong>Wald</strong> 78,225<br />

und GenLandArchK 98/2328), daß nur dann, wenn eine Äbtissin die<br />

Klosterhaushaltung schlecht führe, oder wenn der Bestand des Klosters

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