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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 15. Beziehungen zu Österreich 253<br />

vilegien des Reichs abzuwehren. Nach den Schutzprivilegien des<br />

13. Jahrhunderts ließ sich <strong>Wald</strong> wieder von Maximilian I. bis zu Kar! VI.<br />

von fast allen Kaisern in den Reichsschirm aufnehmen und sich seine<br />

Rechte und Privilegien bestätigen (vgl. § 14). 1622 erhielt es zudem einen<br />

kaiserlichen Laienherrenpfründner angewiesen (vgl. § 10,7), was indes<br />

nicht als klares Indiz für die Reichsunmittelbarkeit WaIds gelten kann,<br />

weil die Kaiser Laienpfründner auch landständischen oder nicht eindeutig<br />

reichs ständischen Klöstern präsentierten. Hatte das Kloster bereits Mitte<br />

des 16. Jahrhunderts erklärt, die Abtei stehe unter dem Schirm des Reiches,<br />

und der Inhaber der Grafschaft Sigmaringen sei nur der vom Konvent<br />

frei gewählte direkte Schirmherr, so vertrat es seit Beginn des<br />

17. Jahrhunderts nachdrücklich die Auffassung, allein der Kaiser sei der<br />

rechtmäßige Schutzherr und Kastenvogt WaIds, die Grafen von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

dagegen lediglich die Afterschirmherren. Dennoch<br />

behauptete <strong>Wald</strong> nicht geradezu, reichsfrei zu sein. Den Reichsschirm<br />

setzte es als defensive Waffe gegen Sigmaringen ein. Wirkungsvollen<br />

Schutz vor den Ansprüchen des Grafschaftsinhabers aber versprach es sich<br />

von Österreich. Da Habsburg Lehensherr der Grafschaft Sigmaringen wie<br />

auch der Vogtei über <strong>Wald</strong> war - wenngleich die Grafschaftsinhaber nach<br />

1588 den Status Sigmaringens als Reichslehen durchzusetzen trachteten<br />

-, sah die Abtei in Österreich die zuständige Instanz für ihre Beschwerden<br />

gegen den Afterschirmherrn. Außerdem besaß Österreich sowohl die<br />

politische Macht als auch ein eigenes Interesse, wegen der Konkurrenz<br />

um die Landesherrschaft und das Besteuerungsrecht das Kloster gegen<br />

den Grafschaftsinhaber zu unterstützen. Schließlich aber konnte <strong>Wald</strong> seine<br />

enge Anlehnung an Österreich mit der Tatsache rechtfertigen, daß das<br />

Reichsoberhaupt Angehöriger des Hauses Habsburg war, und mit seiner<br />

daraus abgeleiteten Anschauung, Österreich sei somit der oberste Schutzund<br />

Schirmherr des unter dem Reichsschirm stehenden Klosters. Dadurch<br />

verwischte sich in der waldischen Argumentation aber die strenge Abgrenzung<br />

zwischen Reich und Österreich. <strong>Das</strong> zeigte sich schon im<br />

17. Jahrhundert. Auch als die österreichischen Vorlande zwischen 1564<br />

und 1665 von der Tiroler Nebenlinie des Kaiserhauses regiert wurden und<br />

damit die Verquickung von habsburgischem Kaisertum und österreichischer<br />

Lehen- bzw. Landesherrschaft aufgelöst war, anerkannte die Abtei<br />

einerseits trotzdem die oberösterreichische Regierung in Innsbruck als<br />

kompetenten Richter in ihren Auseinandersetzungen mit Hohenzollern-<br />

Sigmaringen, betonte andererseits aber gleichzeitig ihren Reichsschutz.<br />

Soweit nachweisbar, wandte sich <strong>Wald</strong> erstmals Anfang des 17. Jahrhunderts<br />

hilfesuchend an die oberösterreichischen Stellen in Innsbruck.<br />

Der österreichischen Landeshoheit unterwarf es sich jedoch nicht: In den

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